Art. 15

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

(1)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Vorkehrungen, um die Maßnahmen zur Deaktivierung von Feuerwaffen durch eine zuständige Behörde überprüfen zu lassen, damit sichergestellt ist, dass die Änderungen an der Feuerwaffe alle ihre wesentlichen Bestandteile endgültig unbrauchbar machen und es unmöglich machen, dass sie entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sorgen im Kontext dieser Überprüfung dafür, dass eine Bescheinigung und ein Nachweis über die Deaktivierung der Feuerwaffen ausgestellt werden und ein deutlich sichtbares Zeichen auf der Feuerwaffe angebracht wird.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die Deaktivierungsstandards und -techniken festzulegen, die gewährleisten, dass alle wesentlichen Bestandteile einer Feuerwaffe endgültig unbrauchbar gemacht werden und nicht mehr entfernt, ausgetauscht oder in einer Weise verändert werden können, die eine Reaktivierung der Feuerwaffe ermöglicht. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Die in Absatz 2 genannten Durchführungsrechtsakte gelten nicht für Feuerwaffen, die vor dem Anwendungsdatum dieser Durchführungsrechtsakte deaktiviert wurden, es sei denn, diese Feuerwaffen werden in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder nach diesem Datum auf den Markt gebracht.
(4)Die Mitgliedstaaten können der Kommission innerhalb von zwei Monaten ab dem 13. Juni 2017 ihre nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, mitteilen und begründen, inwiefern das Maß an Sicherheit, das durch diese nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt wird, dem durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 der Kommission (20), in der am 8. April 2016 geltenden Fassung, festgelegt sind, sichergestellten Maß an Sicherheit entspricht.
(5)Wenn die Mitgliedstaaten der Kommission eine Mitteilung gemäß Absatz 4 vorlegen, erlässt die Kommission spätestens zwölf Monate nach der Mitteilung Durchführungsrechtsakte, mit denen darüber entschieden wird, ob die derart mitgeteilten nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung sichergestellt haben, dass Feuerwaffen mit einem Maß an Sicherheit deaktiviert wurden, das mit dem Maß an Sicherheit, das durch die technischen Spezifikationen für die Deaktivierung, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, in der am 8. April 2016 geltenden Fassung, festgelegt sind, gleichwertig ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(6)Bis zum Datum der Anwendung der in Absatz 5 genannten Durchführungsrechtsakte muss jede Feuerwaffe, die im Einklang mit den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung, die vor dem 8. April 2016 galten, deaktiviert wurde, den technischen Spezifikationen für die Deaktivierung von Feuerwaffen entsprechen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 festgelegt sind, wenn sie auf den Markt gebracht oder in einen anderen Mitgliedstaat verbracht wird.
(7)Feuerwaffen, die vor dem 8. April 2016 gemäß den nationalen Standards und Techniken zur Deaktivierung deaktiviert wurden, welche im Vergleich zu den technischen Spezifikationen zur Deaktivierung von Feuerwaffen, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, in der am 8. April 2016 geltenden Fassung, festgelegt sind, bezüglich des Maßes an Sicherheit als gleichwertig eingestuft wurden, sind als deaktivierte Feuerwaffen zu betrachten, auch wenn sie nach dem Anwendungsdatum der Durchführungsrechtsakte nach Absatz 5 in einen anderen Mitgliedstaat verbracht oder auf den Markt gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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