ErwGr. 37

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Wenn die Mitgliedstaaten über nationales Recht zu historischen Waffen verfügen, sollten diese Waffen nicht den Anforderungen dieser Richtlinie unterliegen. Nachbildungen historischer Waffen kommt jedoch nicht dieselbe historische Bedeutung bzw. nicht dasselbe historische Interesse zu, und sie können unter Verwendung moderner Techniken hergestellt werden, mit denen die Haltbarkeit verlängert und die Genauigkeit verbessert werden kann. Diese nachgebildeten Feuerwaffen sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie aufgenommen werden. Diese Richtlinie sollte nicht auf andere Objekte, wie etwa Softairwaffen, die nicht von der Definition einer „Feuerwaffe“ umfasst sind und daher nicht in dieser Richtlinie geregelt werden, anwendbar sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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