ErwGr. 4

DIR_2021_555 · über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Die Tätigkeiten eines Waffenhändlers umfassen nicht nur die Herstellung, sondern auch die Veränderung oder den Umbau von Feuerwaffen, wesentlichen Bestandteilen und Munition, wie etwa das Kürzen einer vollständigen Feuerwaffe, das zur Einstufung in eine andere Kategorie bzw. Unterkategorie führt. Rein private, nicht kommerzielle Tätigkeiten — wie das Wiederladen und das Nachladen von Munition aus Munitionsbestandteilen für den privaten Gebrauch oder die Veränderung von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen, die die betreffende Person besitzt, z. B. Änderungen am Schaft oder Visier, oder auch die Wartung von verschlissenen und abgenutzten wesentlichen Bestandteilen — sollten nicht als Tätigkeiten angesehen werden, zu deren Ausübung nur ein Waffenhändler berechtigt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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