Art. 10 – Überwachung und Datenerhebung

DIR_2022_2041 · über angemessene Mindestlöhne in der Europäischen Union

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass wirksame Datenerhebungsinstrumente zur Überwachung des Mindestlohnschutzes vorhanden sind.
(2)Die Mitgliedstaaten melden der Kommission alle zwei Jahre jeweils vor dem 1. Oktober des Meldejahres folgende Daten und Informationen: a) Quote und Entwicklung der tarifvertraglichen Abdeckung; b) Für gesetzliche Mindestlöhne: i) Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und Anteil der davon erfassten Arbeitnehmer; ii) eine Beschreibung der bestehenden Abweichungen und Abzüge, der Gründe für ihre Einführung und den Anteil der von den Abweichungen erfassten Arbeitnehmer, soweit Daten verfügbar sind; c) Für den ausschließlich tarifvertraglich festgelegten Mindestlohnschutz: i) die niedrigsten in Tarifverträgen für Geringverdiener festgelegten Lohnsätze oder deren Schätzung, wenn den zuständigen nationalen Behörden keine genauen Daten zur Verfügung stehen, und den Anteil der von ihnen erfassten Arbeitnehmer oder eine entsprechende Schätzung, falls den zuständigen nationalen Behörden keine genauen Daten vorliegen; ii) die Höhe der Löhne, die Arbeitnehmern gezahlt werden, für die kein Tarifvertrag gilt, und deren Verhältnis zur Höhe der Löhne, die Arbeitnehmern gezahlt werden, für die ein Tarifvertrag gilt. Die Mitgliedstaaten, für welche die Meldepflichten gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe c gelten, sind verpflichtet, die unter Ziffer i genannten Daten mindestens zu Branchen-, geografischen und sonstigen Tarifverträgen mit mehreren Arbeitgebern, einschließlich Tarifverträgen die für allgemein verbindlich erklärt werden, zu melden. Die Mitgliedstaaten übermitteln die in diesem Absatz genannten Statistiken und Informationen soweit verfügbar aufgeschlüsselt nach Geschlecht, Alter, Behinderung, Unternehmensgröße und Branche. Die erste Meldung bezieht sich auf die Jahre 2021, 2022 und 2023 und wird vorgelegt bis zum 1. Oktober 2025. Die Mitgliedstaaten können auf Statistiken und Informationen verzichten, die nicht vor dem 15. November 2024 vorliegen.
(3)Die Kommission analysiert die von den Mitgliedstaaten in den Meldungen nach Absatz 2 und in den Aktionsplänen nach Artikel 4 Absatz 2 übermittelten Daten und Informationen. Sie erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre darüber Bericht und veröffentlicht gleichzeitig die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten und Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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