Art. 1 – Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI

DIR_2022_211 · zur Änderung des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

In Artikel 1 Absatz 10 des Rahmenbeschlusses 2002/465/JI wird folgender Unterabsatz angefügt:
„Soweit die Informationen, die für die in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und d genannten Zwecke verwendet werden, personenbezogene Daten umfassen, dürfen sie nur im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (*), insbesondere Artikel 4 Absatz 2 sowie Artikel 9 Absatz 1 und Absatz 3, verarbeitet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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