Art. 1 – Änderungen der Richtlinie 2009/65/EG

DIR_2022_2556 · zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor

Artikel 12 der Richtlinie 2009/65/EG wird wie folgt geändert:
1.Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) über eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung, Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für die elektronische Datenverarbeitung, einschließlich in Bezug auf Netzwerk- und Informationssysteme, die im Einklang mit der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichtet und verwaltet werden, sowie angemessene interne Kontrollverfahren, zu denen insbesondere Regeln für persönliche Geschäfte ihrer Angestellten und für das Halten oder Verwalten von Anlagen in Finanzinstrumenten zum Zwecke der Anlage auf eigene Rechnung gehören, verfügen muss, durch die zumindest gewährleistet wird, dass jedes den OGAW betreffende Geschäft nach Herkunft, Vertragsparteien, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann und dass die Vermögenswerte der von der Verwaltungsgesellschaft verwalteten OGAW gemäß den Vertragsbedingungen oder Satzungen dieser Fonds sowie gemäß den geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird; (*1) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1).“."
2.Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen zur Festlegung: a) der Verfahren und Regelungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a mit Ausnahme der Verfahren und Regelungen bezüglich Netzwerk- und Informationssysteme; b) der Strukturen und organisatorischen Anforderungen zur Verringerung von Interessenkonflikten gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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