Art. 8 – Änderung der Richtlinie (EU) 2016/2341

DIR_2022_2556 · zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor

Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2016/2341 erhält folgende Fassung:
„(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die EbAV angemessene Vorkehrungen treffen, einschließlich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Gegebenenfalls greifen die EbAV zu diesem Zweck auf geeignete und verhältnismäßige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück, richten insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme ein und verwalten diese gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (*8).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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