ErwGr. 4

DIR_2022_2556 · zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU, 2014/65/EU, (EU) 2015/2366 und (EU) 2016/2341 hinsichtlich der digitalen operationalen Resilienz im Finanzsektor

Im Bereich der Bankdienstleistungen enthält die Richtlinie 2013/36/EU derzeit nur allgemeine interne Governance-Vorschriften und Bestimmungen für operationelle Risiken, einschließlich Anforderungen an Notfallpläne und Geschäftsfortführungspläne, die implizit als Grundlage zum Angehen von IKT-Risiken dienen. Um IKT-Risiken explizit und klar anzugehen, sollten jedoch die Anforderungen an Notfallpläne und Geschäftsfortführungspläne im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/2554 geändert werden, damit auch Geschäftsfortführungspläne und Reaktions- und Wiederherstellungspläne betreffend IKT-Risiken aufgenommen werden. Ferner werden IKT-Risiken im aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP), der von den zuständigen Behörden durchgeführt wird, nur als Teil des operationellen Risikos implizit berücksichtigt, und die betreffenden Bewertungskriterien sind derzeit in den von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde, EBA) herausgegebenen Leitlinien für die IKT-Risikobewertung im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (Supervisory Review and Evaluation process — SREP) festgelegt, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingerichtet wurden. Um Rechtsklarheit zu schaffen und sicherzustellen, dass die Bankenaufsichtsbehörden die IKT-Risiken gemäß dem neuen Rahmen für digitale operationale Resilienz wirksam ermitteln und deren Management durch Finanzunternehmen überwachen, sollte der Anwendungsbereich des SREP auch dahingehend geändert werden, dass die in der Verordnung (EU) 2022/2554 niedergelegten Vorgaben explizit genannt und insbesondere die Risiken abgedeckt werden, die durch Berichte über schwerwiegende IKT-bezogene Vorfälle und durch die Ergebnisse der von Finanzunternehmen im Einklang mit jener Verordnung durchgeführten Tests der digitalen operationalen Resilienz aufgedeckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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