Art. 3 – Mindestharmonisierung

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, Bestimmungen des nationalen Rechts zur Erreichung eines höheren Resilienzniveaus für kritische Einrichtungen zu erlassen oder beizubehalten, sofern diese Bestimmungen mit den Pflichten der Mitgliedstaaten nach dem Unionsrecht im Einklang stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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