Art. 8 – Kritische Einrichtungen in den Sektoren Banken, Finanzmarktinfrastruktur und digitale Infrastruktur

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Artikel 11 und die Kapitel III, IV und VI nicht für die von ihnen ermittelten kritischen Einrichtungen in den Sektoren gelten, die unter den Nummern 3, 4 und 8 in der Tabelle im Anhang aufgeführt sind. Die Mitgliedstaaten können nationale Vorschriften erlassen oder beibehalten, um ein höheres Maß an Resilienz für diese kritischen Einrichtungen zu erreichen, sofern diese Vorschriften mit dem geltenden Unionsrecht vereinbar sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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