ErwGr. 24

DIR_2022_2557 · über die Resilienz kritischer Einrichtungen und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/114/EG des Rates

Die gemäß der vorliegenden Richtlinie und gemäß der Richtlinie (EU) 2022/2555 zuständigen Behörden sollten in Bezug auf Cybersicherheitsrisiken, Cyberbedrohungen und Cybersicherheitsvorfälle sowie nicht cyberbezogene Risiken, Bedrohungen und Sicherheitsvorfälle, die kritische Einrichtungen betreffen, und in Bezug auf entsprechende Maßnahmen, die von gemäß der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie 2022/2555 zuständigen Behörden ergriffen werden, zusammenarbeiten und Informationen austauschen. Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Anforderungen nach der vorliegenden Richtlinie und der Richtlinie (EU) 2022/2555 komplementär umgesetzt werden und dass kritische Einrichtungen keinem Verwaltungsaufwand ausgesetzt sind, der über das zur Erreichung der Ziele dieser und jener Richtlinie erforderliche Maß hinausgeht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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