Art. 3 – Änderung der Richtlinie (EU) 2019/520

DIR_2022_362 · zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

In der Richtlinie (EU) 2019/520 erhält die Tabelle in Anhang I, Abschnitt „Infolge der automatisierten Suche gemäß Artikel 23 Absatz 1 bereitgestellte Einzeldaten“ Teil I „Angaben zum Fahrzeug“ folgende Fassung:
„Teil I. Angaben zum Fahrzeug Punkt O/F (14) Bemerkungen Amtliches Kennzeichen O Fahrgestellnummer/Fahrzeug-Identifizierungsnummer/FIN O Zulassungsmitgliedstaat O Marke O (D.1 (15)) z. B. Ford, Opel, Renault Handelsbezeichnung des Fahrzeugs O (D.3) z. B. Focus, Astra, Megane EU-Fahrzeugklasse O J) z. B. Kleinkrafträder, Motorräder, PKW EURO-Emissionsklasse O z. B. Euro 4, EURO 6 CO2-Emissionsklasse F anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge Zeitpunkt der Reklassifizierung F anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge CO2 in g/tkm F anwendbar für schwere Nutzfahrzeuge Technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeugs im beladenen Zustand O

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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