ErwGr. 19

DIR_2022_362 · zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge

Wie im Fall schwerer Nutzfahrzeuge muss auch bei Einführung zeitabhängiger Gebühren für leichte Nutzfahrzeuge sichergestellt werden, dass die Gebühren verhältnismäßig sind, und zwar auch für Nutzungszeiträume, die kürzer als ein Jahr sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Nutzungsmuster leichter und schwerer Nutzfahrzeuge unterscheiden. Die Berechnung verhältnismäßiger zeitabhängiger Gebühren könnte anhand vorhandener Daten zu Bewegungsmustern erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.10.2024

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