DIR_2022_362 · zur Änderung der Richtlinien 1999/62/EG, 1999/37/EG und (EU) 2019/520 hinsichtlich der Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch Fahrzeuge
Zur Lösung von Problemen im Zusammenhang mit erheblichen Umweltschäden oder Staus, die nicht nur in Bergregionen durch die Benutzung bestimmter Straßen verursacht werden, könnten auch Aufschläge auf die Infrastrukturgebühr einen nützlichen Beitrag leisten. Die derzeitige Beschränkung von Aufschlägen auf solche Gebiete sollte daher aufgehoben werden. Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten in demselben Korridor höhere Aufschläge erheben, sollte berücksichtigt werden, dass diese Aufschläge negative Auswirkungen auf andere Mitgliedstaaten im selben Korridor haben könnten. Um eine doppelte Gebührenbelastung der Nutzer zu vermeiden, sollten außerdem auf Straßenabschnitten, auf denen bereits eine Staugebühr erhoben wird, keine Aufschläge zulässig sein. Zu diesem Zweck und um nachteilige Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung von Randgebieten zu vermeiden, und um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die Kommission die Durchführungsbefugnis erhalten, von dem Mitgliedstaat übermittelte Pläne abzulehnen oder Änderungen zu fordern, Aufschläge auf die Infrastrukturgebühr für bestimmte Straßenabschnitte hinzuzufügen, die in der Regel verstopft sind oder deren Nutzung durch Fahrzeuge bedeutende Umweltschäden verursachen. Diese Befugnisse sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates ausgeübt werden (11).
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