Die Richtlinie 2004/37/EG wird wie folgt geändert:
1.
Der Titel erhält folgende Fassung: „RICHTLINIE 2004/37/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29.
April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates).“
2.
Artikel 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ziel dieser Richtlinie ist der Schutz der Arbeitnehmer gegen die Gefährdung ihrer Gesundheit und Sicherheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit entsteht oder entstehen kann, einschließlich der Vorbeugung.“
3.
Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Folgende Buchstaben werden eingefügt: „ba) ‚reproduktionstoxischer Stoff‘ einen Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 festgelegten Kriterien für die Einstufung als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1A oder 1B erfüllt; bb) ‚reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert‘ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es kein für die Gesundheit der Arbeitnehmer unbedenkliches Expositionsniveau gibt und der als solcher in Anhang III in der Spalte ‚Hinweis‘ ausgewiesen ist; bc) ‚reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert‘ einen reproduktionstoxischen Stoff, für den es ein unbedenkliches Expositionsniveau gibt, unterhalb dessen die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet ist und der als solcher in Anhang III in der Spalte ‚Hinweis‘ ausgewiesen ist;“. b) Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) „Grenzwert“, sofern nicht anders angegeben, den Grenzwert des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen, ein Mutagen oder einen reproduktionstoxischen Stoff in der Luft im Atembereich eines Arbeitsnehmers innerhalb eines in Anhang III angegebenen Referenzzeitraums;“. c) Folgende Buchstaben werden angefügt: „d) ‚biologischer Grenzwert‘ den Grenzwert für die Konzentration in dem entsprechenden biologischen Material für den jeweiligen Arbeitsstoff, seinen Metaboliten oder einen Beanspruchungsindikator; e) ‚Gesundheitsüberwachung‘ die Beurteilung eines einzelnen Arbeitnehmers, um seinen Gesundheitszustand im Zusammenhang mit der Exposition gegenüber bestimmten Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit festzustellen.“
4.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Diese Richtlinie gilt für Tätigkeiten, bei denen Arbeitnehmer aufgrund ihrer Arbeit Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind oder sein können.“ b) Absatz 2 Unterabsätze 1 und 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen auftreten kann, werden die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Arbeitnehmer ermittelt, damit alle Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können.
Diese Bewertung wird in regelmäßigen Abständen und auf jeden Fall bei jeder Änderung der Bedingungen, die sich auf die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen auswirken können, erneut vorgenommen.“ c) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Arbeitgeber widmen bei der Risikobewertung etwaigen Auswirkungen auf die Sicherheit oder die Gesundheit besonders gefährdeter Arbeitnehmer besondere Aufmerksamkeit und berücksichtigen unter anderem, ob es sich empfiehlt, diese Arbeitnehmer nicht in Bereichen zu beschäftigen, in denen sie mit Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen in Berührung kommen können.“
5.
Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der Arbeitgeber verringert die Verwendung eines Karzinogens, Mutagens oder reproduktionstoxischen Stoffes am Arbeitsplatz, insbesondere indem er es bzw. ihn, soweit technisch möglich, durch Stoffe, Gemische oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw.
Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit bzw. die Sicherheit der Arbeitnehmer sind.“
6.
Artikel 5 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2, 3 und 4 erhalten folgende Fassung: „(2) Ist die Substitution des Karzinogens, Mutagens oder reproduktionstoxischen Stoffs durch Stoffe, Gemische oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw.
Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und die Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass das Karzinogen, das Mutagen oder der reproduktionstoxische Stoff, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System hergestellt und verwendet wird.
(3)Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Exposition der Arbeitnehmer gegenüber dem Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff ohne Schwellenwert auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert wird.
(3a)Ist die Verwendung oder Herstellung eines reproduktionstoxischen Stoffs mit Schwellenwert in einem geschlossenen System technisch nicht möglich, so sorgt der Arbeitgeber dafür, dass das mit der Exposition verknüpfte Risiko der Arbeitnehmer gegenüber diesem reproduktionstoxischen Stoff mit Schwellenwert auf ein Mindestmaß verringert wird.
(3b)Bei reproduktionstoxischen Stoffen, bei denen es sich weder um reproduktionstoxische Stoffe ohne Schwellenwert noch um reproduktionstoxische Stoffe mit Schwellenwert handelt, wendet der Arbeitgeber Absatz 3a an.
In diesem Fall berücksichtigt der Arbeitgeber bei der in Artikel 3 genannten Durchführung der Gefährdungsbeurteilung gemäß Artikel 3 gebührend, dass es für einen solchen reproduktionstoxischen Stoff möglicherweise kein für die Gesundheit der Arbeitnehmer unbedenkliches Expositionsniveau gibt, und er trifft dafür geeignete Maßnahmen.
(4)Die Exposition darf die in Anhang III festgelegten Grenzwerte für Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe nicht überschreiten.“ b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: i) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „(5) In all den Fällen, in denen ein Karzinogen, ein Mutagen oder ein reproduktionstoxischer Stoff verwendet wird, wendet der Arbeitgeber alle folgenden Maßnahmen an:“. ii) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) Begrenzung der Mengen von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen am Arbeitsplatz;“. iii) Die Buchstaben c, d und e erhalten folgende Fassung: „c) Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten; d) Abführung der Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe an der Quelle, lokale Absaugvorrichtung oder allgemeine Lüftungsanlage, wobei alle diese Methoden mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sein müssen; e) Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls;“. iv) Buchstabe j erhält folgende Fassung: „j) Abgrenzung der Gefährdungenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens „Rauchen verboten“, in Bereichen, in denen die Arbeitnehmer Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können;“.
7.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a und b erhält folgende Fassung: „a) durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren einschließlich der Gründe für die Verwendung von Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen; b) Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Gemische, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten;“.
8.
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Einleitungssatz erhält folgende Fassung: „(1) Die Arbeitgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefährdung einer Kontamination durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, mit denen sichergestellt wird, dass:“. b) Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) die Arbeitnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefährdung einer Kontamination durch Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;“.
9.
Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Diese Unterweisung muss — neue oder veränderte Gefährdungen berücksichtigen, insbesondere wenn Arbeitnehmer tatsächlich oder wahrscheinlich neuen Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen oder mehreren verschiedenen Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen, auch solchen, die in gefährlichen Arzneimitteln enthalten sind, ausgesetzt sind oder wenn sich die Umstände im Zusammenhang mit der Arbeit ändern, — im Gesundheitswesen für alle Arbeitnehmer, bei denen eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen gegeben ist, regelmäßig durchgeführt werden, insbesondere, wenn am jeweiligen Arbeitsplatz neuartige gefährliche Arzneimittel, die diese Stoffe enthalten, verwendet werden, und — in anderen Rahmen erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Arbeitgeber unterrichten die Arbeitnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten, sorgen dafür, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und lassen gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen.
Wenn ein biologischer Grenzwert in Anhang IIIa festgelegt wurde, ist die Gesundheitsüberwachung für Arbeiten mit dem jeweiligen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff gemäß den in Anhang IIIa vorgesehenen Verfahren zwingend vorgeschrieben.
Die Arbeitnehmer sind über diese Anforderung zu unterrichten, bevor ihnen eine Arbeit zugewiesen wird, die mit dem Risiko einer Exposition gegenüber dem angegebenen Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstechnischen Stoff verbunden ist.“
10.
Artikel 14 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Weist ein Arbeitnehmer eine Anomalie auf, bei der der Verdacht besteht, dass sie auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen zurückzuführen ist, oder wird festgestellt, dass ein biologischer Grenzwert überschritten wurde, so kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Arbeitnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden.“ b) Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt, und der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung zuständig ist, schlägt Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Arbeitnehmer vor.
Eine biologische Überwachung und damit zusammenhängende Anforderungen können Teil der Gesundheitsüberwachung sein.“ c) Absatz 8 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(8) Alle Fälle von Krebserkrankungen, schädlichen Auswirkungen auf die Sexualfunktion und Fruchtbarkeit bei erwachsenen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern oder Entwicklungsschädigungen bei den Nachkommen, die gemäß den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen, Mutagen oder reproduktionstoxischen Stoff bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der zuständigen Behörde zu melden.“
11.
Artikel 15 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bei Karzinogenen und Mutagenen sind die in Artikel 12 Buchstabe c genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte nach Ende der Exposition gemäß dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(1a)Bei reproduktionstoxischen Stoffen sind die in Artikel 12 Buchstabe c genannte Liste und die in Artikel 14 Absatz 4 genannte Gesundheitsakte nach Ende der Exposition gemäß dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten oder der dort üblichen Praxis mindestens fünf Jahre lang aufzubewahren.“
12.
Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem Verfahren des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) für alle Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe, bei denen das möglich ist, in Richtlinien Grenzwerte fest, erlassen erforderlichenfalls andere unmittelbar damit zusammenhängende Bestimmungen und stützen sich dabei auf die verfügbaren Informationen einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten.“ b) Die folgenden Absätze werden angefügt: „(3) Das Europäische Parlament und der Rat legen nach dem Verfahren des Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b AEUV biologische Grenzwerte fest und stützen sich dabei auf die verfügbaren Informationen einschließlich wissenschaftlicher und technischer Daten sowie andere einschlägige Gesundheitsüberwachungsinformationen.
(4)Die biologischen Grenzwerte und die anderen Gesundheitsüberwachungsinformationen sind in Anhang IIIa festgelegt.“
13.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 16a Bestimmung von reproduktionstoxischen Stoffen ohne Schwellenwert und mit Schwellenwert Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen nach dem Verfahren des Artikels 153 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten, in der Spalte ‚Hinweise‘ in Anhang III dieser Richtlinie, ob ein reproduktionstoxischer Stoff ein reproduktionstoxischer Stoff ohne Schwellenwert oder ein reproduktionstoxischer Stoff mit Schwellenwert ist.“
14.
Artikel 17 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 17a delegierte Rechtsakte zur Vornahme rein technischer Änderungen des Anhangs II zu erlassen, um den technischen Fortschritt, die Entwicklung der internationalen Vorschriften oder Spezifikationen und neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxischen Stoffe zu berücksichtigen.“
15.
Artikel 18a erhält folgende Fassung: „Artikel 18a Bewertung Wenn die Kommission im Rahmen der Bewertung gemäß Artikel 17a der Richtlinie 89/391/EWG das nächste Mal die Umsetzung der vorliegenden Richtlinie bewertet, überprüft sie auch, ob der Grenzwert für alveolengängigen Quarzfeinstaub geändert werden muss.
Die Kommission leitet dieses Verfahren im Jahr 2022 ein und legt anschließend erforderlichenfalls im Rahmen einer späteren Überarbeitung dieser Richtlinie Vorschläge für notwendige Änderungen für diesen Stoff vor.
Die Kommission prüft spätestens am 11.
Juli 2022, ob die vorliegende Richtlinie geändert werden sollte, um für Cadmium und seine anorganischen Verbindungen eine Vorschrift für eine Kombination aus einem Luftgrenzwert wegen berufsbedingter Exposition und biologischem Grenzwert aufzunehmen.
Bis spätestens 31.
Dezember 2022 legt die Kommission erforderlichenfalls, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz (ACSH) und unter Berücksichtigung der bestehenden Empfehlungen verschiedener Agenturen, Interessenträger und der Weltgesundheitsorganisation zu Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen, die als prioritär eingestuft und für die Expositionsgrenzwerte erforderlich sind, einen Aktionsplan vor, um für mindestens 25 Stoffe, Stoffgruppen oder bei Verfahren erzeugte Stoffe Grenzwerte für die Exposition am Arbeitsplatz festzulegen oder zu ändern.
Die Kommission legt unter Berücksichtigung des genannten Aktionsplans, der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach Anhörung des ACSH erforderlichenfalls unverzüglich Gesetzgebungsvorschläge gemäß Artikel 16 vor.
Erforderlichenfalls und spätestens bis 5.
April 2025 erarbeitet die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Anhörung der einschlägigen Interessenträger eine Definition der gefährlichen Arzneimittel oder der darin enthaltenen Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung als Karzinogen Kategorie 1A oder 1B gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 erfüllen oder ein mutagener oder reproduktionstoxischer Stoff sind, und erstellt eine vorläufige Liste der gefährlichen Arzneimittel und der darin enthaltenen Stoffe.
Spätestens bis zum 31.
Dezember 2022 arbeitet die Kommission nach angemessener Anhörung der einschlägigen Interessenträger Unionsleitlinien für die Zubereitung, Verabreichung und Entsorgung gefährlicher Arzneimittel am Arbeitsplatz aus.
Diese Leitlinien werden auf der Website der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den zuständigen Behörden verbreitet.
Erforderlichenfalls legt die Kommission nach Erhalt einer Stellungnahme des ACSH unter Berücksichtigung der in einigen Mitgliedstaaten bestehenden Methoden zur Festlegung von Grenzwerten für Karzinogene und der Stellungnahme des ACSH das obere und das untere Risikoniveau fest.
Spätestens zwölf Monate nach Erhalt der Stellungnahme des ACSH legt die Kommission nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger Unionsleitlinien für Methoden zur Festlegung risikobasierter Grenzwerte vor.
Diese Leitlinien werden auf der Website der EU-OSHA veröffentlicht und in allen Mitgliedstaaten von den einschlägigen Behörden verbreitet.
Spätestens bis zum 31.
Dezember 2024 schlägt die Kommission unter Berücksichtigung der neuesten Entwicklungen der wissenschaftlichen Kenntnisse und nach angemessener Konsultation der einschlägigen Interessenträger erforderlichenfalls einen Grenzwert für Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen vor.“
16.
Anhang II Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1.
Der Arzt bzw. die Behörde, der bzw. die für die Gesundheitsüberwachung von Arbeitnehmern, die Karzinogenen, Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Arbeitnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. -gegebenheiten vertraut sein.“
17.
Anhang III wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Richtlinie geändert.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024
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