ErwGr. 23

DIR_2022_431 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Bei Benzol kann es in einigen Wirtschaftsbereichen kurzfristig schwierig sein, einen überarbeiteten Grenzwert von 0,2 ppm (0,66 mg/m3) einzuhalten. Daher sollte ein Übergangszeitraum von vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eingeführt werden. Als Übergangsmaßnahme sollte bis zum 5. April 2024 der in der Richtlinie (EU) 2019/130 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegte Grenzwert von 1 ppm (3,25 mg/m3) weiter gelten, und ab dem 5. April 2024 bis zum 5. April 2026 sollte ein Übergangsgrenzwert von 0,5 ppm (1,65 mg/m3) gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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