ErwGr. 4

DIR_2022_431 · zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit

Bei den meisten reproduktionstoxischen Stoffen ist es wissenschaftlich möglich, Grenzwerte zu ermitteln, unterhalb deren eine Exposition gegenüber diesen Stoffen zu keinen gesundheitsschädlichen Wirkungen führen würde. Die in der Richtlinie 2004/37/EG festgelegten Anforderungen an die Minimierung der Exposition sollten nur für reproduktionstoxische Stoffe gelten, bei denen es nicht möglich ist, ein unbedenkliches Expositionsniveau zu ermitteln, und die in Anhang III in der Spalte „Hinweis“ der Richtlinie 2004/37/EG in als Stoffe ohne Schwellenwert ausgewiesen sind. Bei allen anderen reproduktionstoxischen Stoffen sollten die Arbeitgeber sicherstellen, dass die Gefährdung der Arbeitnehmer auf ein Mindestmaß verringert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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