Art. 3a

DIR_2022_738 · zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

(1)Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das amtliche Kennzeichen eines Mietfahrzeugs, das von einem Unternehmen im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzt wird, in die einzelstaatlichen elektronischen Register gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eingetragen wird.
(2)Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng zusammen, leisten einander zügig Amtshilfe und übermitteln einander alle einschlägigen Informationen, um die Umsetzung und die Durchsetzung dieser Richtlinie zu erleichtern. Hierfür benennen die Mitgliedstaaten eine für den Informationsaustausch mit den anderen Mitgliedstaaten zuständige nationale Kontaktstelle.
(3)Der Informationsaustausch nach Absatz 1 erfolgt über die europäischen Register der Kraftverkehrsunternehmen (European Registers of Road Transport Undertakings — ERRU) gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/480 der Kommission (*3).
(4)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Informationen, die ihnen nach diesem Artikel bereitgestellt werden, nur im Zusammenhang mit den Sachverhalten verwendet werden, für die sie angefordert wurden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Einhaltung der vorliegenden Richtlinie und der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4).
(5)Verwaltungszusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe erfolgen unentgeltlich.
(6)Ein Auskunftsersuchen hindert die zuständigen Behörden nicht daran, gemäß dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht Maßnahmen zu ergreifen, um mutmaßliche Verstöße gegen Vorschriften zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie zu untersuchen und zu unterbinden.
(7)Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verarbeitung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Daten den Anforderungen an die in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten Informationen gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 sowie Artikel 16 Absätze 3 und 4 jener Verordnung entspricht.
(8)Spätestens 14 Monate nach dem Erlass eines Durchführungsrechtsakts zur Festlegung einer gemeinsamen Formel für die Berechnung der Risikoeinstufung gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Mindestanforderungen an die in die einzelstaatlichen elektronischen Register einzutragenden Daten, um die Vernetzung der Register zu ermöglichen, und zur Festlegung der Funktionen, die notwendig sind, um den zuständigen Behörden diese Informationen bei Straßenkontrollen zugänglich zu machen. Diese Mindestanforderungen und Funktionen halten die Anforderungen und Funktionen gemäß Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 5b Absatz 2 der vorliegenden Richtlinie genannten Beratungsverfahren erlassen.
(9)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen die in Absatz 1 genannten Daten zugänglich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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