ErwGr. 7

DIR_2022_738 · zur Änderung der Richtlinie 2006/1/EG über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr

Die Kraftfahrzeugsteuersätze in der Union unterscheiden sich nach wie vor erheblich. Daher haben bestimmte Beschränkungen, die sich indirekt auch auf die Freiheit zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Fahrzeugvermietung auswirken, weiterhin ihre Berechtigung, da sie zur Vermeidung von Steuerverzerrungen beitragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit erhalten, den Zeitraum zu beschränken, in dem ein in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenes Unternehmen ein in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes oder in Betrieb genommenes Mietfahrzeug nutzen darf. Da diese Richtlinie nicht die nationale Kraftfahrzeugbesteuerung harmonisiert und die Vorschriften für die Zulassung von Fahrzeugen mit der Kraftfahrzeugbesteuerung zusammenhängen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die Zulassung des Mietfahrzeugs vorzuschreiben, sofern das Fahrzeug mindestens 30 Tage verkehren kann, bevor diese Pflicht anwendbar wird. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, die Anzahl der von einem in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen gemieteten Fahrzeuge zu beschränken. Diese Obergrenze sollte nicht niedriger sein als ein bestimmter Anteil der dem Unternehmen zur Verfügung stehenden Fahrzeuge, bei dessen Berechnung die Fahrzeuge, die in einem anderen Mitgliedstaat gemietet und nicht im Niederlassungsmitgliedstaat des Unternehmens zugelassen sind, nicht berücksichtigt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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