Art. 1

DIR_2022_890 · zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Hinblick auf die Verlängerung des Anwendungszeitraums der fakultativen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bei Lieferungen bestimmter betrugsanfälliger Gegenstände und Dienstleistungen und des Schnellreaktionsmechanismus gegen Mehrwertsteuerbetrug

Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 199a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten können bis zum 31. Dezember 2026 vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der folgenden Leistungen geschuldet wird:“; b) die Absätze 3, 4 und 5 werden gestrichen.
2.Artikel 199b Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die in Absatz 1 vorgesehene Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gilt bis zum 31. Dezember 2026.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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