ErwGr. 13

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Die europäischen Sozialpartner haben Mindestruhezeiten für Seeleute vereinbart, und die Richtlinie 1999/63/EG wurde mit dem Ziel der Umsetzung dieser Vereinbarung angenommen. Die genannte Richtlinie gestattet zudem die Genehmigung von Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für Seeleute. Die Möglichkeit, Ausnahmen zu genehmigen, sollte jedoch in Bezug auf Höchstdauer, Häufigkeit und Umfang begrenzt werden. Die Manila-Änderungen zielen unter anderem darauf ab, objektive Grenzen für die Ausnahmen von den Mindestruhezeiten für den Wachdienst und für Seeleute mit festgelegten Aufgaben in den Bereichen Sicherheit, Gefahrenabwehr und Verschmutzungsverhütung festzulegen, um Übermüdung vorzubeugen. Die vorliegende Richtlinie sollte daher die Manila-Änderungen so widerspiegeln, dass die Übereinstimmung mit der Richtlinie 1999/63/EG gewährleistet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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