ErwGr. 8

DIR_2022_993 · über Mindestanforderungen für die Ausbildung von Seeleuten

Eines der Ziele der gemeinsamen Verkehrspolitik im Bereich des Seeverkehrs besteht darin, die Freizügigkeit von Seeleuten innerhalb der Union zu erleichtern. Diese Freizügigkeit trägt unter anderem dazu bei, dass der Seeverkehrssektor der Union für künftige Generationen attraktiv wird, wodurch vermieden wird, dass im europäischen maritimen Cluster ein Mangel an kompetentem Personal mit der richtigen Mischung von Qualifikationen und Kompetenzen auftritt. Die gegenseitige Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Zeugnisse für Seeleute ist wesentlich für die Erleichterung der Freizügigkeit von Seeleuten. In Anbetracht des Rechts auf eine gute Verwaltung sollten die Entscheidungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Anerkennung von Fachkundezeugnissen, die Seeleuten von anderen Mitgliedstaaten zum Zweck der Ausstellung eines nationalen Befähigungszeugnisses ausgestellt wurden, auf Gründen beruhen, die durch die betreffenden Seeleute überprüft werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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