Art. 6 – Zentrale Behörden

DIR_2023_1544 · zur Festlegung einheitlicher Regeln für die Benennung von benannten Niederlassungen und die Bestellung von Vertretern zu Zwecken der Erhebung elektronischer Beweismittel in Strafverfahren

(1)Die Mitgliedstaaten benennen im Einklang mit ihrer Rechtsordnung eine oder mehrere zentrale Behörden, um sicherzustellen, dass diese Richtlinie kohärent unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips angewandt wird.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die zentrale(n) Behörde(n) mit, die sie gemäß Absatz 1 benannt haben. Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Liste der benannten zentralen Behörden und macht sie öffentlich zugänglich.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zentralen Behörden sich untereinander abstimmen und zusammenarbeiten, sich gegebenenfalls auch mit der Kommission abstimmen und mit ihr zusammenarbeiten, und dass die zentralen Behörden einander durch alle geeigneten Informationen und Amtshilfe unterstützen, um eine kohärente Anwendung dieser Richtlinie unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips zu gewährleisten. Die Abstimmung, Zusammenarbeit und Bereitstellung von Informationen und Amtshilfe erstrecken sich insbesondere auf Durchsetzungsmaßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 29.11.2024

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