Anhang VI – MINDESTKRITERIEN FÜR ENERGIEAUDITS EINSCHLIEẞLICH DERJENIGEN, DIE ALS TEIL VON ENERGIEMANAGEMENTSYSTEMEN DURCHGEFÜHRT WERDEN

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Für die Energieaudits nach Artikel 11 gilt Folgendes:
a)Sie basieren auf aktuellen, gemessenen, belegbaren Betriebsdaten zum Energieverbrauch und den Lastprofilen (für Strom);
b)sie schließen eine eingehende Prüfung des Energieverbrauchsprofils von Gebäuden oder Gebäudegruppen und Betriebsabläufen oder Anlagen in der Industrie ein, einschließlich der Beförderung;
c)sie dienen der Ermittlung von Energieeffizienzmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs;
d)sie zeigen das Potenzial für die kosteneffiziente Nutzung oder Erzeugung erneuerbarer Energie auf;
e)sie basieren nach Möglichkeit auf einer Lebenszyklus-Kostenanalyse anstatt auf einfachen Amortisationszeiten, um langfristige Einsparungen, Restwerte von langfristigen Investitionen und Abzinsungssätze zu berücksichtigen;
f)sie sind verhältnismäßig und ausreichend repräsentativ, sodass sich daraus ein zuverlässiges Bild der Gesamtenergieeffizienz ergibt und sich die wichtigsten Verbesserungsmöglichkeiten zuverlässig ermitteln lassen.
Audits müssen detaillierte und validierte Berechnungen für die vorgeschlagenen Maßnahmen ermöglichen und so klare Informationen über potenzielle Einsparungen liefern.
Die für Energieaudits herangezogenen Daten müssen für historische Analysen und zur Rückverfolgung der Leistung aufbewahrt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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