Art. 16 – Fernablesungsanforderung

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

(1)Für die Zwecke der Artikel 14 und 15 müssen neu installierte Zähler und Heizkostenverteiler fernablesbar sein. Es gelten die Bedingungen der technischen und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 15 Absatz 1.
(2)Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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