(1)Bis zum 11. Oktober 2024 bewertet die Kommission, ob die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften erfasst wird. Ergibt die Bewertung, dass die Energieeffizienz im Rahmen bestehender Partnerschaften nicht ausreichend erfasst wird, so richtet die Kommission sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaften auf Unionsebene mit Unterpartnerschaften für jeden fehlenden Sektor ein, indem sie wichtige Interessenträger – einschließlich der Sozialpartner – aus Sektoren wie IKT, Verkehr, Finanzwesen und Gebäude in inklusiver und repräsentativer Weise zusammenbringt. Wird eine Partnerschaft eingerichtet, so ernennt die Kommission gegebenenfalls für jede sektorspezifische Energieeffizienzpartnerschaft der Union einen Vorsitzenden.
(2)Die Partnerschaften gemäß Absatz 1 zielen darauf ab, Dialoge über den Klimaschutz und die Energiewende zwischen den einschlägigen Akteuren zu erleichtern und die Sektoren darin zu bestärken, Fahrpläne für Energieeffizienz auszuarbeiten, um die verfügbaren Maßnahmen und technologischen Optionen für Energieeinsparungen zu erfassen, sich auf den Einsatz erneuerbarer Energie vorzubereiten und die Sektoren zu dekarbonisieren. Diese Fahrpläne werden den Sektoren als wertvolle Unterstützung bei der Planung der für die Verwirklichung der Ziele dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2021/1119 erforderlichen Investitionen dienen und die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Akteuren zur Stärkung des Binnenmarktes erleichtern.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024
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