DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)
Die nationalen Energieregulierungsbehörden sollten einen integrierten Ansatz verfolgen, der potenzielle Einsparungen in den Bereichen Energieversorgung und Endverbrauch umfasst. Unbeschadet der Versorgungssicherheit, der Marktintegration und der Vorabinvestitionen in Offshore-Netze, die für den Ausbau erneuerbarer Offshore-Energie erforderlich sind, sollten die nationalen Energieregulierungsbehörden sicherstellen, dass bei Planungs- und Entscheidungsprozessen der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ angewandt wird und dass Netztarife und Netzregelungen Anreize für Verbesserungen bei der Energieeffizienz bieten. Die Mitgliedstaaten sollten auch sicherstellen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber den Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ berücksichtigen. Dies würde dazu beitragen, dass die Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreiber und die Verteilernetzbetreiber Lösungen für eine Steigerung der Energieeffizienz und inkrementelle Kosten aufgrund der Beschaffung nachfrageseitiger Ressourcen sowie die ökologischen und sozioökonomischen Auswirkungen verschiedener Netzinvestitionen und Betriebspläne berücksichtigen. Ein solcher Ansatz erfordert ein Umdenken, weg von der enggefassten Perspektive der Wirtschaftlichkeit hin zur Maximierung des gesellschaftlichen Wohlergehens. Der Grundsatz „Energieeffizienz an erster Stelle“ sollte insbesondere im Zusammenhang mit der Entwicklung von Szenarien für den Ausbau der Energieinfrastruktur angewandt werden, bei dem nachfrageseitige Lösungen als tragfähige Alternativen angesehen werden könnten und angemessen bewertet werden müssen, und sollte zu einem festen Bestandteil der Bewertung von Netzplanungsvorhaben werden. Seine Anwendung sollte von den nationalen Regulierungsbehörden überprüft werden.
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