ErwGr. 23

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Menschen, die von Energiearmut betroffen oder bedroht sind, schutzbedürftige Kunden – einschließlich Endnutzern –, Haushalte mit geringem und mittlerem Einkommen und Menschen, die in Sozialwohnungen leben, sollten von der Anwendung des Grundsatzes „Energieeffizienz an erster Stelle“ profitieren. Energieeffizienzmaßnahmen sollten vorrangig umgesetzt werden, um die Situation dieser Personen und Haushalte zu verbessern und die Energiearmut zu verringern, und sie sollten keinem unverhältnismäßigen Anstieg der Wohn-, Mobilitäts- oder Energiekosten Vorschub leisten. Ein ganzheitlicher Ansatz bei der Politikgestaltung und bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen setzt voraus, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere Strategien und Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf jene Personen und Haushalte haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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