ErwGr. 3

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10.-11. Dezember 2020 wurde das verbindliche Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2030 intern netto um mindestens 55 % im Vergleich zu 1990 zu reduzieren, gebilligt. Der Europäische Rat kam zu dem Schluss, dass die Klimaziele auf eine Weise ehrgeiziger gestaltet werden sollten, die es ermöglicht, nachhaltiges Wirtschaftswachstum anzustoßen, Arbeitsplätze zu schaffen, den Bürgerinnen und Bürgern der Union Nutzen für Gesundheit und Umwelt zu bringen und durch die Förderung von Innovation in grünen Technologien zur langfristigen weltweiten Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft der Union beizutragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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