ErwGr. 46

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

In das Inventar könnten Daten aus bestehenden Inventaren über den Gebäudebestand aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Datenerhebung zu erleichtern und das Inventar privaten Interessenträgern einschließlich Energiedienstleistungsunternehmen, zugänglich zu machen, um ihnen ihre aktive Rolle bei Renovierungslösungen zu ermöglichen. Die Beobachtungsstelle für den EU-Gebäudebestand kann verfügbare und öffentlich zugängliche Daten zu den Merkmalen des Gebäudebestands, zur Gebäuderenovierung und zur Gesamtenergieeffizienz aggregieren, um anhand vergleichbarer Daten ein besseres Verständnis der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudesektors zu gewährleisten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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