ErwGr. 60

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Die in dieser Richtlinie festgelegte Energieeinsparverpflichtung sollte erhöht werden und über das Jahr 2030 hinaus gelten. Dies gewährleistet Stabilität für Investoren und wird somit zu langfristigen Investitionen und Energieeffizienzmaßnahmen führen, z. B. zu grundlegenden Gebäudesanierungen mit dem langfristigen Ziel, den kosteneffizienten Umbau bestehender Gebäude in Niedrigstenergiegebäude zu erleichtern. Die Energieeinsparverpflichtung spielt eine wichtige Rolle für die Schaffung von lokalem Wachstum, Beschäftigung und mehr Wettbewerbsfähigkeit sowie für die Verringerung von Energiearmut. Sie sollte sicherstellen, dass die Union ihre Energie- und Klimaschutzziele durch die Schaffung weiterer Möglichkeiten und durch die Unterbrechung der Verbindung zwischen dem Energieverbrauch und dem Wachstum erreichen kann. Die Zusammenarbeit mit der Privatwirtschaft ist wichtig, damit beurteilt werden kann, unter welchen Bedingungen sich private Investitionen für Energieeffizienzvorhaben erschließen lassen, und damit neue Ertragsmodelle für Innovationen im Bereich Energieeffizienz entstehen können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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