ErwGr. 64

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Bei der Verwendung eines Verpflichtungssystems sollten die Mitgliedstaaten unter Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern, Verteilernetzbetreibern, Energieverteilern, Energieeinzelhandelsunternehmen und Verkehrskraftstoffverteilern oder Verkehrskraftstoff-Einzelhandelsunternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien verpflichtete Parteien benennen. Die Benennung oder der Ausschluss von der Benennung bestimmter Kategorien derartiger Einrichtungen sollte nicht als mit dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung unvereinbar verstanden werden. Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, zu entscheiden, ob solche Einrichtungen oder nur bestimmte Kategorien von ihnen als verpflichtete Parteien benannt werden. Um von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Menschen in Haushalten mit geringem Einkommen und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, zu stärken und zu schützen und um strategische Maßnahmen vorrangig bei diesen Menschen umzusetzen, können die Mitgliedstaaten von den verpflichteten Parteien verlangen, Energieeinsparungen so zu erreichen, dass sie diesen Menschen zugutekommen. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten auch Ziele für die Senkung der Energiekosten festlegen. Die verpflichteten Parteien könnten diese Ziele erreichen, indem sie die Durchführung von Maßnahmen fördern, die Energieeinsparungen und finanzielle Einsparungen bei den Energierechnungen bewirken, z. B. Maßnahmen im Bereich Wärmedämmung und Heizung, und indem sie Initiativen zur Energieeinsparung seitens Erneuerbarer-Energie-Gemeinschaften und Bürgerenergiegemeinschaften unterstützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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