ErwGr. 71

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Zusätzlichkeit ist insoweit ein grundlegendes Prinzip der in dieser Richtlinie vorgesehenen Energieeinsparverpflichtung, als dadurch sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten Strategien und Maßnahmen einführen, die speziell auf die Erfüllung der Energieeinsparverpflichtung ausgerichtet sind. Die neuen Einsparungen sollten über übliche Maßnahmen hinausgehen, weshalb Einsparungen, die ohnehin erzielt worden wären, nicht zur Erfüllung der Anforderungen zur Energieeinsparverpflichtung zählen sollten. Bei der Berechnung der Auswirkungen von eingeführten Maßnahmen sollten nur Netto-Einsparungen, d. h. Änderungen des Energieverbrauchs, die direkt auf die betreffende Energieeffizienzmaßnahme für die Zwecke der in dieser Richtlinie vorgesehenen Energieeinsparverpflichtung zurückzuführen sind, angerechnet werden. Für die Berechnung der Netto-Einsparungen sollten die Mitgliedstaaten ein Grundlagenszenario festlegen, das beschreibt, wie sich die Lage ohne die betreffende Maßnahme entwickeln würde. Die betreffende strategische Maßnahme sollte mit diesem Grundlagenszenario verglichen werden. Die Mitgliedstaaten sollten den in den einschlägigen Rechtsrahmen auf Unionsebene vorgesehenen Mindestanforderungen Rechnung tragen und berücksichtigen, dass in demselben Zeitraum weitere strategische Maßnahmen durchgeführt werden könnten, die sich möglicherweise ebenfalls auf die Energieeinsparungen auswirken, weshalb nicht alle seit Einführung einer speziellen strategischen Maßnahme zu beobachtenden Änderungen allein auf diese Maßnahme zurückzuführen sind. Die Maßnahmen der verpflichteten, teilnehmenden oder beauftragten Partei sollten tatsächlich zur Erreichung der geltend gemachten Energieeinsparungen beitragen, damit die Anforderung der „Wesentlichkeit“ erfüllt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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