ErwGr. 76

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Gemäß Artikel 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sollte die Energieeffizienzpolitik der Union die gesamte Bevölkerung einbeziehen und sollte daher sicherstellen, dass Energieeffizienzmaßnahmen für alle Verbraucher, die von Energiearmut betroffen sind, gleichermaßen zugänglich sind. Verbesserungen bei der Energieeffizienz sollten insbesondere vorrangig bei Menschen, die von Energiearmut betroffen sind, schutzbedürftigen Kunden und Endnutzern, Menschen in Haushalten mit geringem oder mittlerem Einkommen, Menschen, die in Sozialwohnungen leben, älteren Menschen und in ländlichen und abgelegenen Gebieten und in Gebieten in äußerster Randlage wohnenden Menschen umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollte besonderes Augenmerk auf bestimmte Gruppen gerichtet werden, die ein höheres Energiearmutsrisiko haben oder anfälliger für die negativen Auswirkungen von Energiearmut sind, z. B. Frauen, Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen, Kinder und Menschen, die ethnischen Minderheiten angehören. Die Mitgliedstaaten können verpflichtete Parteien dazu verpflichten, in Energieeinsparmaßnahmen soziale Ziele zur Bekämpfung der Energiearmut aufzunehmen, und diese Möglichkeit wurde bereits auf alternative strategische Maßnahmen und nationale Energieeffizienzfonds ausgeweitet. Dies sollte in eine Verpflichtung umgewandelt werden, um schutzbedürftige Kunden und Endnutzer zu schützen und zu stärken und Energiearmut zu verringern, wobei die Flexibilität der Mitgliedstaaten hinsichtlich Art, Umfang, Anwendungsbereich und Inhalt dieser strategischen Maßnahmen jedoch vollständig erhalten bleiben sollte. Wenn in einem Energieeffizienzverpflichtungssystem keine auf einzelne Energieverbraucher bezogenen Maßnahmen zulässig sind, können Maßnahmen zur Minderung der Energiearmut von dem Mitgliedstaat lediglich durch alternative strategische Maßnahmen ergriffen werden. Innerhalb ihres Policy-Mixes sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass andere strategische Maßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf von Energiearmut betroffene Menschen, schutzbedürftige Kunden, Endnutzer und gegebenenfalls Menschen, die in Sozialwohnungen leben, haben. Die Mitgliedstaaten sollten aus öffentlichen Mitteln finanzierte Investitionen in Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung bestmöglich nutzen, einschließlich auf Unionsebene eingerichteter Finanzierungs- und Finanzfazilitäten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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