ErwGr. 97

DIR_2023_1791 · zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung)

Neu installierte Wärmemengenzähler und Heizkostenverteiler sollten fernablesbar sein, damit eine kosteneffiziente und häufige Bereitstellung von Verbrauchsinformationen sichergestellt ist. Die Bestimmungen dieser Richtlinie hinsichtlich der Verbrauchserfassung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, individueller Zähler und Kostenverteilung für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, Fernablesungsanforderung, Abrechnung und Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, Kosten für den Zugang zu Verbrauchserfassungs- und Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung und die Mindestanforderungen an die Abrechnungs- und die Verbrauchsinformationen für Heizung, Kühlung und Trinkwarmwasser, sollten nur für Heiz- und Kühlenergie sowie Trinkwarmwasser aus einer zentralen Quelle gelten. Den Mitgliedstaaten steht es frei, zu entscheiden, ob Walk-by- oder Drive-by-Technologien als fernablesbar gelten oder nicht. Für die Ablesung fernablesbarer Geräte ist kein Zugang zu den einzelnen Wohnungen oder Einheiten erforderlich.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2024

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