ErwGr. 70

DIR_2023_2225 · über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG

Dem Verbraucher sollte gestattet werden, seine Verbindlichkeiten vor Ablauf der im Kreditvertrag vereinbarten Frist zu erfüllen. Gemäß der Auslegung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Urteil Lexitor (13) umfasst das Recht des Verbrauchers auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits alle dem Verbraucher auferlegten Kosten. Die Herabsetzung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollte proportional zur verbleibenden Laufzeit des Kreditvertrags sein und sollte auch Kosten umfassen, die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängen, einschließlich derjenigen, die zum Zeitpunkt der Gewährung des Kredits vollständig abgegolten sind. Steuern und Entgelte, die von einem Dritten erhoben und direkt an diesen gezahlt werden und die nicht von der Laufzeit des Kreditvertrags abhängig sind, sollten bei der Berechnung der Herabsetzung jedoch nicht berücksichtigt werden, da diese Kosten nicht vom Kreditgeber auferlegt werden und daher vom Kreditgeber nicht einseitig geändert werden können. Entgelte, die ein Kreditgeber zugunsten eines Dritten erhebt, sollten jedoch bei der Berechnung der Herabsetzung berücksichtigt werden. Im Falle einer vorzeitigen Rückzahlung sollte der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Kosten haben, wobei auch mögliche Einsparungen seitens des Kreditgebers zu berücksichtigen sind. Bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Entschädigung ist es jedoch wichtig, dass mehrere Grundsätze eingehalten werden. Die Berechnung der dem Kreditgeber geschuldeten Entschädigung sollte schon in der Vorvertragsphase und auf jeden Fall während der Ausführung des Kreditvertrags für Verbraucher transparent und verständlich sein. Darüber hinaus sollte die Berechnungsmethode für Kreditgeber leicht anzuwenden sein und die aufsichtliche Kontrolle der Entschädigung durch die zuständigen Behörden erleichtert werden. Aus diesen Gründen und da Verbraucherkredite aufgrund ihrer Laufzeit und ihres Umfangs nicht über langfristige Finanzierungsmechanismen finanziert werden, sollte der Höchstbetrag der Entschädigung in Form eines Pauschalbetrags festgelegt werden. Dieser Ansatz spiegelt den besonderen Charakter von Verbraucherkrediten wider und sollte dem Ansatz für andere über langfristige Finanzierungsmechanismen finanzierte Produkte, wie beispielsweise festverzinsliche Hypothekendarlehen, nicht vorgreifen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.10.2023

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