Anhang II

DIR_2023_2226 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Anhang V der Richtlinie 2011/16/EU wird wie folgt geändert:
1.In Abschnitt I Unterabschnitt C wird folgende Nummer angefügt: „10. ‚IDENTIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines VERKÄUFERS unentgeltlich zur Verfügung stellt.“
„10. ‚IDENTIFIZIERUNGSDIENST‘ bedeutet ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat oder die Union einem MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER zur Feststellung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit eines VERKÄUFERS unentgeltlich zur Verfügung stellt.“
2.Abschnitt II wird Unterabschnitt B Nummer 3 gestrichen.
3.In Abschnitt III Unterabschnitt B wird folgende Nummer angefügt: „4. Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstabe a und Unterabschnitt B Nummer 3 Buchstabe a ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt. Hat sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST gestützt, um die Identität und jegliche steuerliche Ansässigkeit eines MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS zu ermitteln, so sind der Name, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und der/die Mitgliedstaat(en) der Ausstellung zu melden;“
„4. Ungeachtet des Unterabschnitts B Nummer 2 Buchstabe a und Unterabschnitt B Nummer 3 Buchstabe a ist der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER nicht verpflichtet, die Informationselemente, die gemäß Abschnitt II Unterabschnitt B zu erheben sind, zu melden, sofern er diese einer zuständigen Behörde meldet, die einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST nutzt und sich zur Feststellung der Identität und jeglicher steuerlichen Ansässigkeit des VERKÄUFERS auf eine direkte Bestätigung der Identität und der Ansässigkeit des VERKÄUFERS durch einen von einem Mitgliedstaat oder der Union bereitgestellten IDENTIFIZIERUNGSDIENST stützt. Hat sich der MELDENDE PLATTFORMBETREIBER auf einen IDENTIFIZIERUNGSDIENST gestützt, um die Identität und jegliche steuerliche Ansässigkeit eines MELDEPFLICHTIGEN VERKÄUFERS zu ermitteln, so sind der Name, die Kennung(en) des IDENTIFIZIERUNGSDIENSTES und der/die Mitgliedstaat(en) der Ausstellung zu melden;“
4.In Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 erhält der einleitende Teil folgende Fassung: „5. In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem zentralen Register:“
„5. In folgenden Fällen löscht der Mitgliedstaat, in dem die einmalige Registrierung erfolgt ist, einen MELDENDEN PLATTFORMBETREIBER aus dem zentralen Register:“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2023

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