Art. 27c – Meldung und Übermittlung der STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER

DIR_2023_2226 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

(1)Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der gemeldeten natürlichen Personen oder der gemeldeten Rechtsträger von der meldenden natürlichen Person oder dem meldenden Rechtsträger gemeldet wird und — sofern dies in den Artikeln oder Anhängen der vorliegenden Richtlinie ausdrücklich vorgeschrieben ist und im Einklang mit diesen — von jedem Mitgliedstaat übermittelt wird.
(2)In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2030 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER von Gebietsansässigen im Zusammenhang mit den in Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und d genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird, soweit es sich dabei um Arten von Einkünften und Vermögen handelt, zu denen Informationen übermittelt worden wären, selbst wenn die STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER nicht verfügbar gewesen wäre.
(3)In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, ergreift jeder Mitgliedstaat die erforderlichen Maßnahmen, um vorzuschreiben, dass die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger im Zusammenhang mit den in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen sofern möglich gemeldet wird.
(4)In Bezug auf Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen, gibt jeder Mitgliedstaat — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte STEUERIDENTIFIKATIONSNUMMER der natürlichen Personen und der Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8a Absatz 6 Buchstaben a und k genannten Informationen bzw. der gemeldeten natürlichen Personen und der gemeldeten Rechtsträger bei der Übermittlung der in Artikel 8aa Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 8ab Absatz 14 Buchstabe h genannten Informationen an.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2023

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 27c DIR_2023_2226 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 27c DIR_2023_2226 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.