ErwGr. 31

DIR_2023_2226 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Jeder Mitgliedstaat sollte die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte Steueridentifikationsnummer von natürlichen Personen und Rechtsträgern — sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats diese erhalten hat — beim Austausch in Bezug auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen angeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2023

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