ErwGr. 40

DIR_2023_2226 · zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung

Die Mindestaufbewahrungsfrist für Aufzeichnungen von Informationen, die im Rahmen des Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie 2011/16/EU erlangt wurden, sollte nicht länger als erforderlich, jedoch keinesfalls kürzer als fünf Jahre sein. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen nicht länger aufbewahren, als dies für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.11.2023

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