Die Anhänge I, II, IV und V der Richtlinie 98/70/EG werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I erhält folgende Fassung: a) Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren.
Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“ b) Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘.
Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit).
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“ c) Fußnote 6 erhält folgende Fassung: „ (6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.“
a)Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren.
Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“
„ (1) Die Prüfverfahren sind die in EN 228:2012+A1:2017 genannten Verfahren.
Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 228:2012+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“
b)Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘.
Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit).
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“
„ (2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘.
Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit).
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“
c)Fußnote 6 erhält folgende Fassung: „ (6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.“
„ (6) Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedeendpunkt nicht höher liegt als in EN 228:2012 +A1:2017 angegeben.“
2.
Anhang II wird wie folgt geändert: a) In der letzten Zeile der Tabelle „FAME-Gehalt — EN 14078“ wird der Eintrag in der letzten Spalte („Grenzwerte“, „Maximum“), „7,0“, durch „10,0“ ersetzt.“ b) Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren.
Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“ c) Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘.
Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit).
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“
a)In der letzten Zeile der Tabelle „FAME-Gehalt — EN 14078“ wird der Eintrag in der letzten Spalte („Grenzwerte“, „Maximum“), „7,0“, durch „10,0“ ersetzt.“
b)Fußnote 1 erhält folgende Fassung: „ (1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren.
Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“
„ (1) Die Prüfverfahren sind die in EN 590:2013+A1:2017 genannten Verfahren.
Die Mitgliedstaaten können die Analysemethoden verwenden, die in EN 590:2013+A1:2017 ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese Methoden nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.“
c)Fußnote 2 erhält folgende Fassung: „ (2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘.
Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit).
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“
„ (2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind ‚tatsächliche Werte‘.
Bei der Festlegung ihrer Grenzwerte wurden die Bestimmungen der Norm EN ISO 4259-1:2017/A1:2021 ‚Mineralölerzeugnisse — Präzision von Messverfahren und Ergebnissen — Teil 1: Bestimmung der Präzisionsdaten von Prüfverfahren‘ angewendet, und bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit).
Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf Grundlage der in EN ISO 4259-2:2017/A1:2019 beschriebenen Kriterien ausgewertet.“
3.
Die Anhänge IV und V werden gestrichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023
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