Art. 3 – Änderungen der Richtlinie 98/70/EG

DIR_2023_2413 · zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates

Die Richtlinie 98/70/EG wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Anwendungsbereich In dieser Richtlinie werden für Straßenkraftfahrzeuge und mobile Maschinen und Geräte einschließlich nicht auf See befindlicher Binnenschiffe sowie für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und nicht auf See befindliche Sportboote auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zur Verwendung in Fremdzündungsmotoren und Kompressionszündungsmotoren unter Berücksichtigung der technischen Anforderungen dieser Motoren festgelegt.“
2.Artikel 2 Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung: „8. ‚Anbieter‘‚Kraftstoffanbieter‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 38 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*25); 9. ‚Biokraftstoffe‘‚Biokraftstoffe‘ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 Nummer 33 der Richtlinie (EU) 2018/2001; (*25) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).“ "
3.Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, sicherzustellen, dass Dieselkraftstoff mit einem Gehalt an Fettsäuremethylester (FAME) von bis zu 7 % in Verkehr gebracht wird.“ b) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der höchstzulässige Schwefelgehalt von Gasölen, die zur Verwendung für mobile Maschinen und Geräte einschließlich Binnenschiffen sowie land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Sportboote bestimmt sind, 10 mg/kg beträgt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass andere flüssige Kraftstoffe als diese Gasöle für Binnenschiffe und Sportboote nur verwendet werden dürfen, wenn der Schwefelgehalt dieser flüssigen Kraftstoffe den für Gasöle zulässigen Höchstgehalt an Schwefel nicht überschreitet.“
4.Die Artikel 7a bis 7e werden gestrichen.
5.Artikel 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Buchstaben g, h, i und k gestrichen; b) Absatz 2 wird gestrichen.
6.Die Anhänge I, II, IV und V werden gemäß Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 31.10.2023

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