Datenart Geografische Abdeckung Datum gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 2 Datum gemäß Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 3
1.
Daten in Bezug auf die Bereitstellung EU-weiter Straßenverkehrsinformations- und -navigationsdienste (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich I Nummern 1.2 und 1.3):
1.
Daten in Bezug auf die Bereitstellung EU-weiter Straßenverkehrsinformations- und -navigationsdienste (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich I Nummern 1.2 und 1.3):
1.1.
Kategorie: Gegebenenfalls statische und dynamische Straßenverkehrsvorschriften in Bezug auf:
1.1.
Kategorie: Gegebenenfalls statische und dynamische Straßenverkehrsvorschriften in Bezug auf:
Unterkategorie: — Zufahrtsbedingungen für Tunnel — Zufahrtsbedingungen für Brücken — Geschwindigkeitsbegrenzungen — Überholverbote für Lastkraftwagen — Beschränkungen von Gewicht und Abmessungen (Länge/Breite/Höhe) Das transeuropäische Kernstraßennetz 31.
Dezember 2025 31.
Dezember 2027
— Zufahrtsbedingungen für Tunnel
— Zufahrtsbedingungen für Brücken
— Geschwindigkeitsbegrenzungen
— Überholverbote für Lastkraftwagen
— Beschränkungen von Gewicht und Abmessungen (Länge/Breite/Höhe)
Das transeuropäische Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten.
Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31.
Dezember 2026 mit1) 31.
Dezember 2026 31.
Dezember 2028
Unterkategorie: — Einbahnstraßen Straßeninfrastruktur in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 31.
Dezember 2025 31.
Dezember 2027
— Einbahnstraßen
Unterkategorie: — Lieferverkehrsbestimmungen Straßeninfrastruktur in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 31.
Dezember 2026 Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte
— Lieferverkehrsbestimmungen
Unterkategorie: — Fahrtrichtung auf Fahrbahnen für beide Richtungen Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten.
Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31.
Dezember 2026 mit. 31.
Dezember 2026 Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte
— Fahrtrichtung auf Fahrbahnen für beide Richtungen
Unterkategorie: — Verkehrspläne Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten.
Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31.
Dezember 2028 mit. 31.
Dezember 2028 Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte
— Verkehrspläne
Unterkategorie: — dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten.
Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31.
Dezember 2026 mit. 31.
Dezember 2026 Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte
— dauerhafte Zufahrtsbeschränkungen
Unterkategorie: — Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, derzeitiger Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in regulierten Verkehrszonen Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen, andere Autobahnen und Abschnitte von Fernstraßen mit einem durchschnittlichen Gesamttagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 8 500 Fahrzeugen, sowie alle Straßen in den Städten im Zentrum jedes städtischen Knotens im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, der in der genannten Verordnung angeführt ist, einschließlich von den Städten verwalteter städtischer Knoten.
Der Mitgliedstaat kann beschließen, die Abdeckung in Städten im Zentrum von städtischen Knoten auf Straßen mit einem durchschnittlichen Tagesverkehrsaufkommen im Jahr von mehr als 7 000 Fahrzeugen zu beschränken.
Der Mitgliedstaat, der sich dafür entscheidet, teilt dies der Kommission bis zum 31.
Dezember 2026 mit. 31.
Dezember 2026 Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte
— Grenzen von Beschränkungen, Verboten oder Verpflichtungen mit Geltung in bestimmten Zonen, derzeitiger Zufahrtsstatus und Bedingungen für den Verkehr in regulierten Verkehrszonen
1.2.
Arten von Daten zum Zustand des Netzes:
1.2.
Arten von Daten zum Zustand des Netzes:
Unterkategorie: — Straßensperrungen — Fahrstreifensperrungen — Straßenbaustellen Das transeuropäische Kernstraßennetz 31.
Dezember 2025 entfällt (Anmerkung 1)
— Straßensperrungen
— Fahrstreifensperrungen
— Straßenbaustellen
Das transeuropäische Gesamtstraßennetz 31.
Dezember 2026 entfällt (Anmerkung 1)
Unterkategorie: — befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen 31.
Dezember 2028 entfällt (Anmerkung 1)
— befristete Verkehrsmanagementmaßnahmen
2.
Daten zu Informations- und Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.2):
2.
Daten zu Informations- und Reservierungsdiensten für sichere Parkplätze für Lastkraftwagen und andere gewerbliche Fahrzeuge (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.2):
Kategorie: statische Daten Unterkategorie: — statische Daten zu den Parkplätzen — Informationen über Sicherheit und Ausrüstung des Parkplatzes Das transeuropäische Kernstraßennetz 31.
Dezember 2025 31.
Dezember 2026
— statische Daten zu den Parkplätzen
— Informationen über Sicherheit und Ausrüstung des Parkplatzes
Das transeuropäische Gesamtstraßennetz 31.
Dezember 2026 31.
Dezember 2027
Kategorie: dynamische Daten Unterkategorie: — dynamische Daten über freie Stellplätze, einschließlich der Angabe, ob der Parkplatz belegt oder geschlossen ist oder wie viele Stellplätze verfügbar sind.
Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen 31.
Dezember 2027 entfällt (Anmerkung 1)
— dynamische Daten über freie Stellplätze, einschließlich der Angabe, ob der Parkplatz belegt oder geschlossen ist oder wie viele Stellplätze verfügbar sind.
3.
Daten zu festgestellten sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen in Bezug auf das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.3):
3.
Daten zu festgestellten sicherheitsrelevanten Ereignissen oder Bedingungen in Bezug auf das Mindestniveau allgemeiner für die Straßenverkehrssicherheit relevanter Verkehrsinformationen (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich III Nummer 3.3):
Kategorie: dynamische Daten Unterkategorie: — vorübergehend rutschige Fahrbahn — Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn — ungesicherte Unfallstelle — Kurzzeitbaustelle — Falschfahrer — nicht ausgeschilderte Straßenblockierung Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen und andere, nicht zu diesem Netz gehörende Autobahnen 31.
Dezember 2025 entfällt (Anmerkung 1)
— vorübergehend rutschige Fahrbahn
— Tiere, Personen, Hindernisse, Gegenstände auf der Fahrbahn
— ungesicherte Unfallstelle
— Kurzzeitbaustelle
— Falschfahrer
— nicht ausgeschilderte Straßenblockierung
Unterkategorie: — eingeschränkte Sicht — außergewöhnliche Witterungsbedingungen Das transeuropäische Kern- und Gesamtnetz für Straßen und andere, nicht zu diesem Netz gehörende Autobahnen 31.
Dezember 2026 entfällt (Anmerkung 1)
— eingeschränkte Sicht
— außergewöhnliche Witterungsbedingungen
4.
Statische multimodale Verkehrsdaten für EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich I Nummern 1.1 und 1.3):
4.
Statische multimodale Verkehrsdaten für EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (gemäß Anhang I Vorrangiger Bereich I Nummern 1.1 und 1.3):
Kategorie: Standort der identifizierten Zugangsknoten für alle Linienverkehre, einschließlich Angaben zur Zugänglichkeit von Zugangsknoten und Wegen innerhalb von Verkehrsknotenpunkten (vorhandene Aufzüge, Rolltreppen usw.) Städtische Knoten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013, die in dieser Verordnung angeführt sind, einschließlich von den Städten verwalteter Knoten 31.
Dezember 2026 Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte
Das gesamte Verkehrsnetz der Union 31.
Dezember 2028 Gemäß Artikel 7 Absatz 1a Buchstaben a, b und c zu erlassende delegierte Rechtsakte
ANMERKUNG 1: ‚Entfällt: Es besteht keine Verpflichtung nach Artikel 6a Absatz 1, die vor dem in der dritten Spalte des vorliegenden Anhangs festgelegten Datum erstellten oder aktualisierten Daten verfügbar zu machen.‘
“
(1)Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.
Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU (ABl.
L 348 vom 20.12.2013, S. 1).
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.