Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2010/40/EU

DIR_2023_2661 · zur Änderung der Richtlinie 2010/40/EU zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern

Die Richtlinie 2010/40/EU wird wie folgt geändert:
1.
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(2a) Diese Richtlinie sieht die Verfügbarkeit von Daten und die Einführung von IVS-Diensten in den vorrangigen Bereichen nach Artikel 2 vor, wobei die bestimmte geografische Abdeckung für Daten in Anhang III und die bestimmte geografische Abdeckung für IVS-Dienste in Anhang IV festgelegt ist.“
2.
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gibt es bei der Ausarbeitung und Anwendung von Spezifikationen und Normen die folgenden vorrangigen Bereiche: a) Vorrangiger Bereich I: IVS-Informations- und Mobilitätsdienste; b) Vorrangiger Bereich II: IVS-Dienste in den Bereichen Reise-, Transport- und Verkehrsmanagement; c) Vorrangiger Bereich III: IVS-Dienste für die Straßenverkehrssicherheit; d) Vorrangiger Bereich IV: IVS-Dienste für kooperative, vernetzte und automatisierte Mobilität.“
3.
Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 erhält folgende Fassung: „2. ‚Interoperabilität‘ die Fähigkeit von Systemen und der ihnen zugrunde liegenden Geschäftsabläufe, Daten auszutauschen und Informationen und Wissen weiterzugeben, um die Kontinuität von IVS-Diensten zu ermöglichen;“ b) Nummer 4 erhält folgende Fassung: „4. ‚IVS-Dienst‘ die Bereitstellung einer IVS-Anwendung innerhalb eines genau definierten organisatorischen und operationellen Rahmens mit dem Ziel, zur Erhöhung der Nutzersicherheit, der Effizienz, der nachhaltigen Mobilität oder des Komforts beizutragen oder Abläufe im Verkehr und bei Reisen zu erleichtern oder zu unterstützen;“ c) Nummer 14 erhält folgende Fassung: „14. ‚Straßendaten‘ die Daten über Merkmale der Straßeninfrastruktur, einschließlich fest installierte Verkehrszeichen und ihre geregelten Sicherheitsmerkmale sowie die Ladeinfrastruktur bzw. die Infrastruktur für die Betankung mit alternativen Kraftstoffen;“ d) Nummer 18 erhält folgende Fassung: „18. ‚Norm‘ eine Norm im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1); (*1) Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.
Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.
L 316 vom 14.11.2012, S. 12).“ " e) Folgende Nummern werden angefügt: „19. ‚kooperative intelligente Verkehrssysteme‘ oder ‚K-IVS‘ intelligente Verkehrssysteme, die es IVS-Nutzern ermöglichen, durch den Austausch gesicherter und vertrauenswürdiger Nachrichten zu interagieren und zu kooperieren, ohne einander bereits zu kennen sowie auf diskriminierungsfreie Weise (cooperative intelligent transport systems, C-ITS); 20. ‚K-IVS-Dienst‘ einen IVS-Dienst, der durch K-IVS erbracht wird; 21. ‚Verfügbarkeit von Daten‘ das Vorhandensein von Daten in digitalem maschinenlesbarem Format; 22. ‚nationaler Zugangspunkt‘ bzw. ‚NAP‘ eine von einem Mitgliedstaat eingerichtete digitale Schnittstelle, die eine zentrale Stelle für den Zugang zu Daten im Sinne der Spezifikationen, die in Artikel 6 genannt werden, darstellt; 23. ‚Zugänglichkeit von Daten‘ die Möglichkeit, Daten in einem digitalen maschinenlesbaren Format anzufordern und zu erhalten; 24. ‚multimodaler digitaler Mobilitätsdienst‘ einen Dienst, der Informationen über Verkehrs- und Reisedaten wie den Standort von Beförderungseinrichtungen, Fahrpläne, Verfügbarkeit oder Tarife für mehr als einen Verkehrsträger bereitstellt und der über Funktionen verfügen kann, die es ermöglichen, Reservierungen, Buchungen oder Zahlungen vorzunehmen oder Fahrkarten auszustellen; 25. ‚zugrunde liegende Informationen‘ in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallende Informationen, die als relevant für die Information von Verkehrsteilnehmern und IVS-Nutzern angesehen werden, insbesondere von Straßenverkehrsbehörden, soweit sie für solche Informationen verantwortlich sind; 26. ‚Fernstraße‘ eine von einem Mitgliedstaat ausgewiesene Straße außerhalb des städtischen Raums, die große Städte oder Regionen oder beides miteinander verbindet und die weder als Teil des transeuropäischen Gesamtstraßennetzes noch als Autobahn eingestuft ist.“
4.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 4a Arbeitsprogramm (1) Die Kommission nimmt bis zum 21.
Dezember 2024 nach Konsultation der mit dem Beschluss der Kommission vom 4.
Mai 2011 (*2) eingesetzten Europäischen IVS-Beratergruppe und der einschlägigen Akteure einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung eines Arbeitsprogramms an.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
Das Arbeitsprogramm enthält mindestens folgende Elemente: a) Ziele und Fristen für seine jährliche Umsetzung, unter Angabe der Arbeitspunkte, für die gemäß Artikel 6 Spezifikationen entwickelt werden sollten; b) die Datenarten, die die Kommission mit den delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1a in den Anhang III aufzunehmen oder daraus zu streichen beabsichtigt; c) Vorbereitungsarbeit, die von der Kommission in Zusammenarbeit mit den Akteuren und den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7 Absatz 1 durchgeführt wird.
(2)Vor jeder nachfolgenden Verlängerung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte um fünf Jahre gemäß Artikel 12 Absatz 2 nimmt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung eines neuen Arbeitsprogramms an, das mindestens die in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Elemente umfasst.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(*2) Beschluss der Kommission vom 4.
Mai 2011 zur Einsetzung der Europäischen Beratergruppe für intelligente Verkehrssysteme (IVS) (2011/C 135/03) (ABl.
C 135 vom 5.5.2011, S. 3).“ "
5.
Artikel 5 erhält folgende Fassung: „Artikel 5 Anwendung von Spezifikationen für die Einführung von IVS (1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei der Einführung von IVS-Anwendungen und -Diensten die von der Kommission gemäß Artikel 6 angenommenen Spezifikationen im Einklang mit den in Anhang II festgelegten Grundsätzen auf diese IVS-Anwendungen und -Dienste angewandt werden.
Das Recht jedes Mitgliedstaats zu entscheiden, ob er auf seinem Hoheitsgebiet solche Anwendungen und Dienste einführt, bleibt hiervon unberührt.
Dieses Recht gilt unbeschadet des Artikels 6a.
(2)Die Mitgliedstaaten arbeiten gegebenenfalls — auch mit einschlägigen Akteuren — in Bezug auf die vorrangigen Bereiche zusammen, sofern für diese vorrangigen Bereiche keine Spezifikationen festgelegt wurden.
(3)Die Mitgliedstaaten arbeiten — beispielsweise im Rahmen unionsfinanzierter Koordinierungsprojekte sowie bei Bedarf mit den einschlägigen Akteuren — auch in Bezug auf operative Aspekte der Umsetzung der von der Kommission angenommenen Spezifikationen zusammen, wie zum Beispiel Normen und unionsweit harmonisierte Profile, gemeinsame Definitionen, gemeinsame Metadaten, gemeinsame Qualitätsanforderungen und Aspekte im Zusammenhang mit der Interoperabilität der Architekturen der NAP, gemeinsame Bedingungen für den Datenaustausch, den sicheren Zugang und gemeinsame Schulungsaktivitäten und Öffentlichkeitsarbeit.
In Bezug auf die in den Spezifikationen festgelegten, für Datenanbieter, Datennutzer und IVS-Diensteanbieter geltenden Anforderungen arbeiten die Mitgliedstaaten auch bei den Verfahren zur Bewertung der Einhaltung dieser Anforderungen, bei der Entwicklung von Mechanismen zur Durchsetzung von deren Einhaltung und bei Fragen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zusammen.“
6.
Artikel 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Unbeschadet der Verfahren gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) werden in den Spezifikationen, soweit angemessen, die Situationen angegeben, in denen die Mitgliedstaaten nach Unterrichtung der Kommission zusätzliche Vorschriften für die Erbringung von IVS-Diensten in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in einem Teil davon erlassen können.
Diese Regeln dürfen die Interoperabilität nicht beeinträchtigen.“ (*3) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“ " b) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Die Spezifikationen beruhen, soweit angemessen, auf Normen, die in Artikel 8 genannt werden.
Die Spezifikationen enthalten Vorschriften für die Festlegung von Parametern in Bezug auf Qualität und Gebrauchstauglichkeit.
Soweit angemessen und insbesondere, wenn dies im Interesse der Sicherheit und Interoperabilität gerechtfertigt ist, enthalten die Spezifikationen gemäß dem Beschluss Nr. 768/2008/EG Vorschriften über die Konformitätsbewertung und die Marktüberwachung, einschließlich einer Schutzklausel.
Die Mitgliedstaaten können eine oder mehrere Stellen benennen, die dafür zuständig sind, die Einhaltung der in den Spezifikationen festgelegten Anforderungen — vorbehaltlich etwaiger darin festgelegter spezifischer Bewertungsvorschriften — zu bewerten.
Die Spezifikationen entsprechen den in Anhang II definierten Grundsätzen.“ c) Folgender Absatz wird angefügt: „(8) Die Kommission erlässt delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 12 zur Festlegung der in diesem Artikel genannten Spezifikationen.
Diese delegierten Rechtsakte erstrecken sich auf höchstens einen vorrangigen Bereich und werden für jede vorrangige Maßnahme erlassen.“
7.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 6a Verfügbarkeit von Daten und Einführung von IVS-Diensten (1) Wenn die zugrunde liegenden Informationen bereits vorliegen, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Daten mit der für jede in Anhang III aufgeführte Datenart angegebenen geografischen Abdeckung verfügbar sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Daten, die zugrunde liegenden Informationen entsprechen, die zu dem in der dritten Spalte des Anhangs III festgelegten Zeitpunkt oder danach erstellt oder aktualisiert wurden, unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Die Mitgliedstaaten stellen ferner sicher, dass — sofern in Anhang III nichts anderes bestimmt ist — andere Daten, die allen vor dem in der vierten Spalte des genannten Anhangs festgelegten Zeitpunkt erstellten oder aktualisierten bestehenden zugrunde liegenden Informationen entsprechen, nach diesem Zeitpunkt unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.
Ist in der vierten Spalte des Anhangs III kein Zeitpunkt angegeben, werden die anwendbaren Zeitpunkte im Wege von nach Artikel 7 erlassenen delegierten Rechtsakten festgelegt.
Die nach diesem Absatz festgelegten Fristen gelten nur für die vorhandene Infrastruktur.
Für Infrastruktur, die zu einem späteren Zeitpunkt fertiggestellt wird, ist ihr Fertigstellungszeitpunkt als das jeweilige Fristende zu verstehen.
Die Mitgliedstaaten stellen bis zu demselben Zeitpunkt sicher, dass diese Daten über die NAP zugänglich sind.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Anhang IV aufgeführten IVS-Dienste für die geografische Abdeckung so früh wie möglich und jedenfalls spätestens bis zu den in diesem Anhang jeweils festgelegten Zeitpunkt eingeführt werden.“
8.
Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Änderungen des Anhangs III (1) Vor dem Erlass von delegierten Rechtsakten nach diesem Artikel prüft die Kommission als Teil des wiederkehrenden Konsultationsverfahrens und zusammen mit den von den Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen und mit den Akteuren die Reife der Beschreibungen des digitalen Inhalts der Datenarten, die gemäß Artikel 6a zur Verfügung gestellt werden sollen, und stellt sicher, dass die entsprechenden vorbereitenden Arbeiten abgeschlossen sind.
(1a)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, nach einer Kosten-Nutzen-Analyse und angemessenen Konsultationen sowie unter Berücksichtigung der Marktentwicklungen und technologischen Entwicklungen in der gesamten Union, gemäß Artikel 12 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Anhang III zu ändern, indem sie a) Datenarten hinzufügt, die in den Geltungsbereich einer der in Anhang III angeführten Datenkategorien oder -unterkategorien fallen und in den gemäß Artikel 6 Absatz 8 festgelegten Spezifikationen aufgeführt sind, soweit eine Kosten-Nutzen-Analyse ergibt, dass die Verfügbarkeit dieser Datenarten in Bezug auf die Nachhaltigkeit, die Sicherheit oder die Effizienz des Verkehrs und das Verkehrsmanagement erhebliche und eindeutig begründete Vorteile und Verbesserungen mit sich bringt, und die anwendbaren Zeitpunkte festlegt, b) Datenarten aus Anhang III streicht, wenn dies eindeutig gerechtfertigt ist, und c) anwendbare Zeitpunkte für die in Anhang III aufgeführten Datenarten, für die mit Stand vom 20.
Dezember 2023 keine Zeitpunkte festgelegt sind, festlegt.
(2)Die nach Absatz 1a dieses Artikels erlassenen delegierten Rechtsakte müssen mit den Datenarten des neuesten Arbeitsprogramms in Einklang stehen, das nach Artikel 4a angenommen wurde.
Diese delegierten Rechtsachte müssen sich gegebenenfalls auf die digitalen Inhalte, die im Rahmen der Vorbereitungsarbeit gemäß Absatz 1 dieses Artikels festgelegt wurden, beziehen.
Diese delegierten Rechtsakte erstrecken sich auf höchstens einen vorrangigen Bereich.
(3)Die geografische Abdeckung für eine Datenart gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c entspricht entweder genau der in Anhang III für die Kategorien oder Unterkategorien, denen die Datenart angehört, angegebenen geografischen Abdeckung oder ist begrenzter als diese, wobei gegebenenfalls ein schrittweiser Ansatz verfolgt wird.
(4)Die in den delegierten Rechtsakten gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c festgelegten Zeitpunkte dürfen a) in Bezug auf die dritte Spalte des Anhangs III nicht vor dem Datum zwei Jahre nach Inkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts liegen und erfolgen gegebenenfalls schrittweise; b) in Bezug auf die vierte Spalte des Anhangs III nicht vor dem Datum vier Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden delegierten Rechtsakts liegen.
Ist in der dritten Spalte von Anhang III bereits ein Zeitpunkt angegeben, so darf der Zeitpunkt in der vierten Spalte a) nicht vor dem Datum zwei Jahre nach dem in der dritten Spalte festgelegten Zeitpunkt und nicht vor dem Datum zwei Jahre nach dem Inkrafttreten des betreffenden delegierte Rechtsakts liegen b) in Bezug auf statische multimodale Verkehrsdaten für EU-weite multimodale Reiseinformationsdienste (Standort der identifizierten Zugangsknoten) über das gesamte Verkehrsnetz der Union nicht vor dem 31.
Dezember 2032 liegen.
Sollte die Verfügbarkeit bestehender Daten, die vor dem in der dritten Spalte des Anhangs III festgelegten Zeitpunkt erstellten oder aktualisierten Informationen entsprechen, als nicht notwendig erachtet werden, weil die Informationen schnell veralten, kann in den gemäß Absatz 1a Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels erlassenen delegierten Rechtsakten in der vierten Spalte des Anhang III angegeben werden, dass die in Artikel 6a Absatz 1 Unterabsatz 4 festgelegte Verpflichtung nicht für solche Daten gilt.
(5)Bei Erlass von delegierten Rechtsakten gemäß diesem Artikel trägt die Kommission den Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG Rechnung, insbesondere in Bezug auf die Gefahr des Eingriffs in personenbezogene Daten und die finanziellen und personellen Aufwendungen, die notwendig sind, um die relevanten Daten in ausreichender Qualität zur Verfügung zu stellen, damit sichergestellt ist, dass diese Eingriffe und Aufwendungen, insbesondere aufseiten der Behörden, auf ein Minimum begrenzt bleiben.
Die Kommission berücksichtigt auch die finanziellen Aufwendungen und den Verwaltungsaufwand privater Betreiber, die unter Umständen zur Bereitstellung von Daten hinzugezogen werden müssen.“
9.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 7a Vorläufige Maßnahmen (1) Unbeschadet von Mechanismen, die der Abwehrbereitschaft und der Reaktion in Bezug auf Störungen dienen, wie sie beispielsweise in der Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) eingerichtet wurden, kann die Kommission in Notsituationen auf Antrag eines Mitgliedstaats oder von sich aus umgehend anwendbare Durchführungsrechtsakte erlassen, in denen im Hinblick auf die Ursachen und die Folgen dieser Situation Abhilfemaßnahmen, wie die Aussetzung von Verpflichtungen im Geltungsbereich der vorrangigen Bereiche gemäß Artikel 2, festgelegt sind.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten so bald wie möglich, wenn ihres Erachtens eine Notsituation eingetreten ist.
(2)Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte gemäß Absatz 1 nur erlassen, wenn eine Beeinträchtigung der Verfügbarkeit oder der Integrität der IVS-Dienste, die den gemäß Artikel 6 angenommenen Spezifikationen unterliegen, zu einer unvorhersehbaren Notsituation führt und die Situation wahrscheinlich die Sicherheit und das ordnungsgemäße Funktionieren des Verkehrssystems der Union oder die Straßenverkehrssicherheit beeinträchtigt, und nur, wenn durch die Anwendung eines für die Reaktion auf Störungen vorgesehenen Mechanismus oder die Änderung von Spezifikationen gemäß Artikel 6 voraussichtlich keine rechtzeitige und wirksame Reaktion sichergestellt wird.
Die von der Kommission erlassenen Maßnahmen sind strikt auf die Beseitigung der Ursachen und der Folgen einer solchen Notsituation beschränkt.
(3)Die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in Notsituationen im Zusammenhang mit der nationalen Sicherheit oder Verteidigung, die in ihrem Hoheitsgebiet bereitgestellte IVS-Anwendungen und -Dienste betreffen, tätig zu werden, bleibt von der Annahme vorläufiger Maßnahmen nach dem vorliegenden Artikel unberührt.
(4)Die in Absatz 1 genannten Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 3 genannten Verfahren erlassen.
Die Geltungsdauer dieser Durchführungsrechtsakte beläuft sich im Höchstfall auf 8 Monate.
Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten, wenn die Notsituation ihres Erachtens beendet ist.
Die Kommission hebt die genannten Durchführungsrechtsakte auf, wenn diese Situation beendet ist oder wenn sie die einschlägigen Spezifikationen zur Behebung der Situation geändert hat, je nachdem, was zuerst eintritt.
(*4) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.
Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl.
L 194 vom 19.7.2016, S. 1).“ "
10.
Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Normen (1) Die erforderlichen Normen für Interoperabilität, Kompatibilität und Kontinuität bei der Einführung und beim Betrieb von IVS werden in den vorrangigen Bereichen und für die vorrangigen Maßnahmen ausgearbeitet.
Zu diesem Zweck fordert die Kommission nach Anhörung des in Artikel 15 genannten Ausschusses die einschlägigen Normungsgremien gemäß dem durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) eingeführten Verfahren auf, sich nach Kräften um die schnelle Verabschiedung dieser Normen zu bemühen.
(2)Bei der Erteilung eines Auftrags an die Normungsgremien sind die in Anhang II festgelegten Grundsätze sowie alle funktionalen Vorschriften einer nach Artikel 6 angenommenen Spezifikation einzuhalten.
(*5) Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.
September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl.
L 241 vom 17.9.2015, S. 1).“ "
11.
Artikel 10 erhält folgende Fassung: „Artikel 10 Vorschriften zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre (1) Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) handelt, werden gemäß der vorliegenden Richtlinie nur verarbeitet, soweit ihre Verarbeitung die Voraussetzung dafür ist, dass die in Anhang I der vorliegenden Richtlinie genannten IVS-Anwendungen, -Dienste und -Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Straßenverkehrssicherheit und eines erweiterten Verkehrs-, Mobilitäts- oder Störungsmanagements funktionieren.
(2)Betreffen gemäß Artikel 6 erlassene Spezifikationen die Verarbeitung von Daten, bei denen es sich um personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt, so sind in den Spezifikationen die Kategorien dieser Daten festzulegen und geeignete Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie 2002/58/EG zu treffen.
In solchen Fällen umfasst die Folgenabschätzung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der vorliegenden Richtlinie eine Analyse der Folgen dieser Verarbeitung für den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(3)Ist eine Anonymisierung technisch möglich und können die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten erreicht werden, werden anonymisierte Daten verwendet.
(4)Ist eine Anonymisierung technisch nicht machbar oder können die Zwecke der Datenverarbeitung mit anonymisierten Daten nicht erreicht werden, werden die Daten pseudonymisiert, sofern die Pseudonymisierung technisch machbar ist und die Zwecke der Datenverarbeitung mit der Nutzung pseudonymisierter Daten erreicht werden können.
(*6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.
April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
L 119 vom 4.5.2016, S. 1).“ "
12.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 10a EU-K-IVS-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen Die Spezifikationen für den vorrangigen Bereich gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe d, die von der Kommission in Ausübung ihrer Befugnisse nach Artikel 6 Absatz 8 zu beschließen sind, umfassen das in Anhang I Nummer 4.3 genannte EU-System für die Verwaltung von Sicherheitsberechtigungsnachweisen von K-IVS-Diensten.
In den Spezifikationen für dieses System werden die Aufgaben der folgenden Funktionen festgelegt: a) für die K-IVS-Zertifikatsregelung zuständige Behörde; b) K-IVS Trust List Manager (Verantwortlicher der Liste vertrauenswürdiger Zertifikate); c) K-IVS-Kontaktstelle.
Die Kommission ist dafür verantwortlich, dass die Aufgaben dieser Funktionen ausgeführt werden.“
13.
Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 6 und 7 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 20.
Dezember 2023 übertragen.
Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung.
Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.“ b) Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Die Befugnisübertragung gemäß den Artikeln 6 und 7 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden.
Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis.
Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.
Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.“ c) Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 6 oder 7 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden.
Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.“
14.
Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem Europäischen IVS-Ausschuss („European ITS Committee“, EIC) unterstützt.
Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7).
(2)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(3)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 5.
(4)Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung.
(*7) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl.
L 55 vom 28.2.2011, S. 13).“ "
15.
Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Berichterstattung (1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 21.
März 2025 einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie und der auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte sowie über ihre wichtigsten nationalen Tätigkeiten und Projekte bezüglich der vorrangigen Bereiche und der Verfügbarkeit der in den Anhängen III und IV aufgeführten Daten und Dienste vor.
(2)Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen das Muster für den ersten Bericht und die Fortschrittsberichte festgelegt ist, einschließlich einer Liste wesentlicher Leistungsindikatoren, anhand deren die Durchführung dieser Richtlinie und der auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte bewertet wird.
In diesen Durchführungsrechtsakten wird angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und auf der Grundlage bewährter Verfahren zwischen verbindlich in die Berichte aufzunehmenden wesentlichen Leistungsindikatoren und zusätzlichen Indikatoren unterschieden, die gegebenenfalls in die betreffenden Berichte aufgenommen werden können.
Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 15 Absatz 4 genannten Prüfverfahren erlassen.
(3)Nach dem ersten Bericht berichten die Mitgliedstaaten alle drei Jahre über die Fortschritte, die bei der Durchführung dieser Richtlinie und der auf Grundlage dieser Richtlinie erlassenen delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erzielt wurden.
Die Kommission sorgt dafür, dass die Fristen für die Berichterstattung, die in den gemäß Artikel 6 erlassenen delegierten Rechtsakte festgelegt werden, dieser Periodizität entsprechen.
(4)Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens 12 Monate nach Ablauf der jeweiligen Fristen für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten Bericht über die Fortschritte, die bei der Durchführung dieser Richtlinie und der auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakte erzielt wurden.
Dem Bericht ist eine Analyse der Funktionsweise und Durchführung der Artikel 5 bis 11 und des Artikels 16 beizufügen, einschließlich der aufgewandten und erforderlichen finanziellen Mittel.
Der Bericht bewertet ferner, ob diese Richtlinie, soweit angemessen, geändert werden muss.“
16.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Überprüfung Auf der Grundlage des jüngsten gemäß Artikel 17 Absatz 4 erstellten Berichts der Kommission überprüft die Kommission Artikel 6a, Artikel 7 und die Anhänge III und IV bis zum 31.
Dezember 2028 und kann gegebenenfalls einen Änderungsvorschlag vorlegen.
Insbesondere kann die Kommission — auf der Grundlage der Fortschritte bei der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von Daten und bei der Einführung von Diensten sowie unter Berücksichtigung ihrer stärkeren Nutzung durch IVS-Anwendungen — vorschlagen, die geografische Abdeckung bestimmter Datenarten und -dienste auszuweiten und Datenarten und -dienste, die für die weitere Einführung von IVS als wesentlich erachtet werden, hinzuzufügen.“
17.
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Richtlinie.
18.
Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Richtlinie.
19.
Der Wortlaut von Anhang III dieser Richtlinie wird als Anhang III angefügt.
20.
Der Wortlaut von Anhang IV dieser Richtlinie wird als Anhang IV angefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 30.11.2023

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