Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2011/83/EU

DIR_2023_2673 · zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG

Die Richtlinie 2011/83/EU wird wie folgt geändert:
1.
Artikel 3 wird wie folgt geändert: a) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1b) Für Fernabsatzverträge über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, gelten nur die Artikel 1 und 2, Artikel 3 Absätze 2, 5 und 6, Artikel 4, Artikel 6a, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 11a, die Artikel 16a bis 16e, Artikel 19, die Artikel 21 bis 23, Artikel 24 Absätze 1 und 6, die Artikel 25 bis 27 und Artikel 29.
Umfassen in Unterabsatz 1 genannte Verträge eine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder einer daran anschließenden Reihe getrennter Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, so gelten die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen mit Ausnahme von Artikel 21 nur für die erste Vereinbarung.
Für den Fall, dass es keine erstmalige Dienstleistungsvereinbarung gibt, aber die aufeinander folgenden oder getrennten Vorgänge der gleichen Art, die in einem zeitlichen Zusammenhang stehen, zwischen den gleichen Vertragsparteien abgewickelt werden, gelten die Artikel 16a und 16d nur für den ersten Vorgang.
Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste einer neuen Reihe von Vorgängen, sodass die Artikel 16a und 16d Anwendung finden.“ b) Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) über Finanzdienstleistungen, die nicht unter Artikel 3 Absatz 1b fallen;“
2.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h erhält folgende Fassung: „h) im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts gemäß Artikel 11 Absatz 1 sowie das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B und gegebenenfalls Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach Artikel 11a;“
3.
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 11a Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden (1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, stellt der Unternehmer sicher, dass der Verbraucher den Vertrag auch widerrufen kann, indem er eine Widerrufsfunktion benutzt.
Die Widerrufsfunktion wird gut lesbar mit den Worten „Vertrag widerrufen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet.
Die Widerrufsfunktion ist während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar.
Sie ist auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich.
(2)Die Widerrufsfunktion ermöglicht es dem Verbraucher, eine Online-Widerrufserklärung zu versenden, mit der der Unternehmer von der Entscheidung des Verbrauchers, den Vertrag zu widerrufen, in Kenntnis gesetzt wird.
Über diese Online-Widerrufserklärung kann der Verbraucher ohne Weiteres die folgenden Informationen bereitstellen oder bestätigen: a) seinen Namen; b) Angaben zur Identifizierung des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte; c) Angaben zu dem elektronischen Kommunikationsmittel, mit dem dem Verbraucher die Eingangsbestätigung für den Widerruf übermittelt werden wird.
(3)Sobald der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung gemäß Absatz 2 ausgefüllt hat, ermöglicht der Unternehmer dem Verbraucher, ihm diese Erklärung mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln.
Diese Bestätigungsfunktion wird gut lesbar und ausschließlich mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung gekennzeichnet.
(4)Sobald der Verbraucher die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, übermittelt der Unternehmer dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung, die unter anderem den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.
(5)Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der einschlägigen Widerrufsfrist ausgeübt, wenn der Verbraucher die Online-Widerrufserklärung im Sinne dieses Artikels vor Ablauf dieser Frist abgegeben hat.“
4.
Folgendes Kapitel wird eingefügt: „ KAPITEL IIIa Vorschriften für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge Artikel 16a Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen an Verbraucher (1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Unternehmer den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über Folgendes: a) die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers und gegebenenfalls die Identität und die Hauptgeschäftstätigkeit des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt; b) die Anschrift des Ortes, an dem der Unternehmer niedergelassen ist, sowie seine Telefonnummer und E-Mail-Adresse oder Angaben zu anderen Kommunikationsmitteln, die der Unternehmer bzw. gegebenenfalls der Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, anbietet; all diese Kommunikationsmittel ermöglichen es dem Verbraucher, schnell Kontakt zum Unternehmer aufzunehmen und effizient mit ihm zu kommunizieren, und stellen sicher, dass der Verbraucher etwaige schriftliche Korrespondenz mit dem Unternehmer auf einem dauerhaften Datenträger speichern kann; c) einschlägige Kontaktangaben, die es dem Verbraucher ermöglichen, Beschwerden an den Unternehmer sowie gegebenenfalls an den Unternehmer, in dessen Auftrag er handelt, zu richten; d) wenn der Unternehmer in ein Handelsregister oder ein vergleichbares öffentliches Register eingetragen ist, das Register, in das er eingetragen ist, und die Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung; e) soweit für die Tätigkeit des Unternehmers eine Zulassung erforderlich ist, den Namen, die Anschrift, die Website und etwaige andere Kontaktangaben der zuständigen Aufsichtsbehörde; f) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Finanzdienstleistung; g) den Gesamtpreis, den der Verbraucher dem Unternehmer für die Finanzdienstleistung schuldet, einschließlich aller damit verbundenen Provisionen, Gebühren, und Abgaben sowie aller über den Unternehmer abgeführten Steuern, oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, die Grundlage für seine Berechnung, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht; h) gegebenenfalls Informationen zu den Konsequenzen bei Zahlungsverzug oder Zahlungsausfall; i) gegebenenfalls den Hinweis, dass der Preis auf der Grundlage einer automatisierten Entscheidungsfindung personalisiert worden ist; j) gegebenenfalls einen Hinweis, dass sich die Finanzdienstleistung auf Finanzinstrumente bezieht, die wegen ihrer spezifischen Merkmale oder der durchzuführenden Vorgänge mit speziellen Risiken behaftet sind oder deren Preis Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, und einen Hinweis, dass in der Vergangenheit erwirtschaftete Erträge kein Indikator für künftige Erträge sind; k) einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern und/oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden; l) etwaige Beschränkungen des Zeitraums, während dessen die gemäß diesem Absatz zur Verfügung gestellten Informationen gültig sind; m) Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung; n) etwaige spezifische zusätzliche Kosten, die der Verbraucher für die Benutzung des Fernkommunikationsmittels zu tragen hat, wenn solche zusätzlichen Kosten in Rechnung gestellt werden; o) wenn ökologische oder soziale Faktoren in die Anlagestrategie der Finanzdienstleistung eingebunden werden, Informationen über ökologische oder soziale Ziele, die mit der Finanzdienstleistung verfolgt werden; p) das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts und für den Fall, dass ein Widerrufsrecht besteht, Angaben zur Widerrufsfrist und zu den Modalitäten für die Ausübung des Widerrufsrechts, einschließlich des Betrags, den der Verbraucher gegebenenfalls zu entrichten hat, sowie die Folgen der Nichtausübung dieses Rechts; q) die Mindestlaufzeit des Fernabsatzvertrags, wenn dieser die Erbringung einer dauerhaften oder regelmäßig wiederkehrenden Finanzdienstleistung zum Inhalt hat; r) Angaben zum Recht der Parteien, den Fernabsatzvertrag vorzeitig oder einseitig aufgrund der Vertragsbedingungen zu kündigen, einschließlich aller Vertragsstrafen, die in einem solchen Fall auferlegt werden; s) praktische Hinweise und Verfahren zur Ausübung des Widerrufsrechts nach Artikel 16b Absatz 1, darunter Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Unternehmers oder Angaben zu anderen einschlägigen Kommunikationsmitteln für die Übermittlung der Widerrufserklärung, und bei über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen Informationen über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion nach Artikel 11a; t) etwaige Vertragsklauseln, die das auf den Fernabsatzvertrag anwendbare Recht und/oder das zuständige Gericht bestimmen; u) in welcher Sprache oder in welchen Sprachen die
Vertragsbedingungen und die in diesem Artikel genannten Vorabinformationen mitgeteilt werden, sowie über die Sprache oder die Sprachen, zu deren Benutzung sich der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers für die Kommunikation während der Laufzeit des Fernabsatzvertrags verpflichtet; v) gegebenenfalls die Möglichkeit des Zugangs zu einem außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren, dem der Unternehmer unterworfen ist, und die Voraussetzungen für diesen Zugang; w) das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinien 2014/49/EU (*1) und 97/9/EG (*2) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.
(2)Die Mitgliedstaaten können Anforderungen hinsichtlich der zu verwendenden Sprache in Bezug auf die Informationen gemäß Absatz 1 in ihrem nationalen Recht beibehalten oder einführen, um sicherzustellen, dass diese Informationen vom Verbraucher ohne Weiteres verstanden werden.
(3)Bei der fernmündlichen Kommunikation werden die Identität des Unternehmers und der geschäftliche Zweck des vom Unternehmer initiierten Anrufs zu Beginn eines jeden Anrufs mit dem Verbraucher ausdrücklich klargestellt.
Wenn ein Anruf aufgezeichnet wird oder aufgezeichnet werden könnte, wird der Verbraucher vom Unternehmer entsprechend in Kenntnis gesetzt.
(4)Abweichend von Absatz 1 gilt im Falle der fernmündlichen Kommunikation gemäß Absatz 3, dass der Unternehmer, sofern der Verbraucher ausdrücklich zustimmt, nur die in Absatz 1 Buchstaben a, f, g, k und p genannten Informationen bereitstellen kann, bevor der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist.
In diesem Fall unterrichtet der Unternehmer den Verbraucher über Art und Verfügbarkeit der übrigen in Absatz 1 genannten Informationen.
Der Unternehmer stellt diese übrigen gemäß Absatz 1 geforderten Informationen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bereit.
(5)Für den Fall, dass die in Absatz 1 genannten Informationen weniger als einen Tag vor dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher durch den Fernabsatzvertrag gebunden ist, bereitgestellt werden, schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass der Unternehmer den Verbraucher an die Möglichkeit des Widerrufs des Fernabsatzvertrags nach Artikel 16b sowie an das Verfahren für den Widerruf erinnert.
Diese Erinnerung wird dem Verbraucher zwischen einem und sieben Tagen nach Abschluss des Fernabsatzvertrags auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.
(6)Die in Absatz 1 genannten Informationen werden dem Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt und sind leicht lesbar.
Die in Absatz 1 genannten Informationen werden Verbrauchern mit Behinderungen, einschließlich Verbrauchern mit einer Sehbehinderung, auf Verlangen in einem geeigneten und barrierefreien Format zur Verfügung gestellt.
(7)Mit Ausnahme der in Absatz 1 Buchstaben a, f, g, k und p genannten Informationen ist es dem Unternehmer erlaubt, die Informationen zu schichten, wenn sie auf elektronischem Wege bereitgestellt werden.
Werden die Informationen geschichtet, so muss es möglich sein, die in Absatz 1 genannten Informationen in einem einzigen Dokument einzusehen, zu speichern und auszudrucken.
In diesem Fall stellt der Unternehmer sicher, dass dem Verbraucher vor Abschluss des Fernabsatzvertrags alle in Absatz 1 genannten vorvertraglichen Informationen zur Verfügung gestellt werden.
(8)Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Informationspflichten obliegt dem Unternehmer.
(9)Die Mitgliedstaaten können strengere als die im vorliegenden Artikel genannten Bestimmungen über vorvertragliche Informationspflichten einführen oder beibehalten, sofern diese mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
(10)Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über die Informationen, die dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zur Verfügung zu stellen sind, so gelten — unabhängig von ihrem Detaillierungsgrad — nur die Vorschriften des genannten Unionsrechtsakts für diese spezifischen Finanzdienstleistungen, sofern in diesem Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist.
Enthält dieser andere Unionsrechtsakt keine Vorschriften über Informationen zum Widerrufsrecht, so unterrichtet der Unternehmer den Verbraucher im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe p über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Rechts.
Artikel 16b Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher den Vertrag innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen widerrufen kann, ohne eine Vertragsstrafe zahlen oder Gründe nennen zu müssen.
Bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen wird diese Frist auf 30 Kalendertage verlängert.
Die in Unterabsatz 1 genannte Widerrufsfrist beginnt entweder a) am Tag des Abschlusses des Fernabsatzvertrags oder b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen nach Artikel 16a erhält, sofern dieser nach dem unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Tag liegt.
Hat der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 16a nicht erhalten, so endet die Widerrufsfrist auf jeden Fall zwölf Monate und 14 Tage nach Abschluss des Fernabsatzvertrags.
Dies gilt nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht gemäß Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe p belehrt wurde.
(2)Das Widerrufsrecht gilt nicht für Folgendes: a) Finanzdienstleistungen an Verbraucher, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten könnten, zum Beispiel Dienstleistungen im Zusammenhang mit — Devisen; — Geldmarktinstrumenten; — handelbaren Wertpapieren; — Anteilen an Anlagegesellschaften; — Finanztermingeschäften (Futures) einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung; — Zinstermingeschäften (FRAs); — Zins- und Devisenswaps sowie Swaps auf Aktien- oder Aktienindexbasis (‚equity swaps‘); — Kauf- oder Verkaufsoptionen auf alle unter diesem Buchstaben genannten Instrumente, einschließlich gleichwertiger Instrumente mit Barzahlung.
Zu dieser Kategorie gehören insbesondere die Devisen- und die Zinsoptionen; b) Reise- und Gepäckversicherungspolicen oder ähnliche kurzfristige Versicherungspolicen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat; c) Verträge, die auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers von beiden Seiten bereits voll erfüllt sind, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(3)Das Widerrufsrecht des Verbrauchers gilt als innerhalb der in Absatz 1 genannten Widerrufsfrist ausgeübt, wenn er die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf dieser Frist abgesandt hat.
(4)Erbringt der Unternehmer oder ein Dritter aufgrund einer Vereinbarung zwischen diesem Dritten und dem Unternehmer eine Nebenleistung im Zusammenhang mit dem Fernabsatzvertrag über Finanzdienstleistungen, so ist der Verbraucher durch diesen Vertrag über Nebenleistungen nicht gebunden, wenn er sein Widerrufsrecht gemäß diesem Artikel ausübt.
Entscheidet der Verbraucher, den Vertrag über Nebenleistungen zu beenden, ist dies für den Verbraucher nicht mit Kosten verbunden.
(5)Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Rechtsvorschriften, die eine Frist vorsehen, innerhalb derer die Ausführung des Vertrags nicht beginnen darf.
(6)Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über das Widerrufsrecht, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die Vorschriften über das Widerrufsrecht in dem genannten Unionsrechtsakt, sofern in dem anderen Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist.
Dürfen die Mitgliedstaaten nach diesem anderen Unionsrechtsakt zwischen dem Widerrufsrecht und einer Alternative, beispielsweise einer Bedenkzeit, wählen, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die entsprechenden Vorschriften dieses Unionsrechtsakts, sofern in dem anderen Unionsrechtsakt nichts anderes bestimmt ist.
(7)Abweichend von diesem Artikel können die Mitgliedstaaten stattdessen in Bezug auf das Widerrufsrecht oder eine Bedenkzeit beschließen, die folgenden Bestimmungen auf die nachstehend genannten Finanzdienstleistungen anzuwenden: a) Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) auf Kreditverträge, die nach Artikel 3 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind, und b) die Artikel 26 und 27 der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) auf Kreditverträge, die nach Artikel 2 Absatz 2 der genannten Richtlinie von deren Anwendungsbereich ausgenommen sind.
Artikel 16c Zahlung für die vor Widerruf des Vertrags erbrachte Dienstleistung (1) Übt der Verbraucher das Widerrufsrecht nach Artikel 16b aus, so darf von ihm lediglich die Zahlung für die vom Unternehmer nach dem Fernabsatzvertrag tatsächlich erbrachten Dienstleistungen verlangt werden.
Der Verbraucher bezahlt diese Dienstleistungen unverzüglich.
Der zu zahlende Betrag darf a) einen Betrag nicht überschreiten, der dem Anteil der bereits erbrachten Dienstleistungen am Gesamtumfang der im Fernabsatzvertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht; b) in keinem Fall so bemessen sein, dass er als Vertragsstrafe ausgelegt werden könnte.
(2)Die Mitgliedstaaten können bestimmen, dass Verbraucher keinen Betrag schulden, wenn sie einen Versicherungsvertrag widerrufen.
(3)Der Unternehmer darf vom Verbraucher nur dann eine Zahlung nach Absatz 1 dieses Artikels verlangen, wenn der Unternehmer nachweisen kann, dass der Verbraucher über den zu zahlenden Betrag nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe p ordnungsgemäß unterrichtet worden ist.
Der Unternehmer kann eine solche Zahlung jedoch nicht verlangen, wenn er vor Ende der Widerrufsfrist nach Artikel 16b Absatz 1 ohne vorheriges Verlangen des Verbrauchers mit der Vertragsausführung begonnen hat.
(4)Der Unternehmer erstattet dem Verbraucher unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Unternehmer die Mitteilung über den Widerruf erhält, jeden Betrag, den der Unternehmer vom Verbraucher nach dem Fernabsatzvertrag erhalten hat, mit Ausnahme des in Absatz 1 genannten Betrags.
(5)Der Verbraucher erstattet dem Unternehmer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Tag, an dem der Verbraucher den Vertrag widerruft, jeden Betrag, den er vom Unternehmer erhalten hat.
Artikel 16d Angemessene Erläuterungen (1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Unternehmer verpflichtet sind, dem Verbraucher angemessene Erläuterungen zu den angebotenen Finanzdienstleistungsverträgen zu geben, damit der Verbraucher beurteilen kann, ob der angebotene Vertrag und die Nebenleistungen seinen Bedürfnissen und seiner finanziellen Situation entsprechen.
Diese Erläuterungen werden dem Verbraucher vor Vertragsabschluss und kostenlos zur Verfügung gestellt.
Die Erläuterungen müssen Folgendes umfassen: a) die erforderlichen vorvertraglichen Informationen; b) die Hauptmerkmale des angebotenen Vertrags, einschließlich möglicher Nebenleistungen; c) die besonderen Folgen, die sich aus dem angebotenen Vertrag für den Verbraucher ergeben können, gegebenenfalls einschließlich der Konsequenzen bei Zahlungsausfall oder Zahlungsverzug des Verbrauchers.
(2)Die Mitgliedstaaten können festlegen, auf welche Art und Weise und in welchem Umfang die in Absatz 1 genannten Erläuterungen bereitgestellt werden.
Die Mitgliedstaaten können die Art und Weise an die Umstände, unter denen die Finanzdienstleistung angeboten wird, an die Person, der sie angeboten wird, und an die Art der angebotenen Finanzdienstleistung anpassen.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Verbraucher, falls der Unternehmer Online-Tools verwendet, in der vorvertraglichen Phase sowie in begründeten Fällen auch nach Abschluss des Fernabsatzvertrags das Recht hat, in der Sprache der vorvertraglichen Informationen nach Artikel 16a Absatz 1 menschliches Eingreifen zu verlangen und zu erwirken.
(4)Die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Artikel genannten Anforderungen bezüglich angemessener Erläuterungen obliegt dem Unternehmer.
(5)Enthält ein anderer Unionsrechtsakt, der spezifische Finanzdienstleistungen regelt, Vorschriften über angemessene Erläuterungen, die dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen sind, so gelten für diese spezifischen Finanzdienstleistungen nur die Vorschriften über angemessene Erläuterungen in diesem Unionsrechtsakt, sofern darin nichts anderes bestimmt ist.
Artikel 16e Zusätzlicher Schutz in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen (1) Unbeschadet der Richtlinie 2005/29/EG und der Verordnung (EU) 2016/679 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Unternehmer beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz ihre Online-Benutzeroberfläche im Sinne von Artikel 3 Buchstabe m der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates (*5) nicht so konzipieren, organisieren oder betreiben, dass Verbraucher, die Empfänger ihrer Dienstleistungen sind, manipuliert oder anderweitig in ihrer Fähigkeit, freie und informierte Entscheidungen zu treffen, maßgeblich beeinträchtigt oder behindert werden.
Insbesondere erlassen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, die sich im Einklang mit dem Unionsrecht mit mindestens einer der folgenden Praktiken von Unternehmern befassen: a) stärkere Hervorhebung bestimmter Auswahlmöglichkeiten, wenn Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistungen sind, aufgefordert werden, eine Entscheidung zu treffen, b) wiederholte Aufforderung an Verbraucher, die Empfänger der Dienstleistung sind, eine Auswahl zu treffen, wenn eine solche Auswahl bereits getroffen wurde, insbesondere durch die Einblendung eines Pop-up-Fensters, mit der die Nutzererfahrung beeinträchtigt wird, oder c) Erschwerung des Verfahrens zur Beendigung eines Dienstes im Vergleich zur Anmeldung bei diesem Dienst.
(2)Die Mitgliedstaaten können strengere als die in Absatz 1 genannten Bestimmungen über Pflichten für Unternehmer einführen oder beibehalten, sofern die Bestimmungen mit dem Unionsrecht vereinbar sind.“ (*1) Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl.
L 173 vom 12.6.2014, S. 149)." (*2) Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3.
März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl.
L 84 vom 26.3.1997, S. 22)." (*3) Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.
Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl.
L 60 vom 28.2.2014, S. 34)." (*4) Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.
Oktober 2023 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl.
L, 2023/2225 vom 30.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2225/oj)." (*5) Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.
Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl.
L 277 vom 27.10.2022, S. 1)."
5.
In Artikel 24 wird folgender Absatz angefügt: „(6) In Bezug auf Verstöße gegen die nach den in Artikel 3 Absatz 1b genannten Bestimmungen erlassenen, für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen an Verbraucher geltenden Maßnahmen stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass im Rahmen der Verhängung von Sanktionen nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 entweder Geldbußen im Verwaltungsverfahren verhängt werden können oder gerichtliche Verfahren zur Verhängung von Geldbußen eingeleitet werden können oder beides erfolgen kann.“
6.
Artikel 29 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Macht ein Mitgliedstaat von einer Regelungsmöglichkeit nach Artikel 3 Absatz 4, Artikel 6 Absätze 7 und 8, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 6, Artikel 9 Absätze 1a und 3, Artikel 16 Absätze 2 und 3, Artikel 16a Absätze 2 und 9, Artikel 16b Absatz 7 sowie Artikel 16e Gebrauch, so setzt er die Kommission hierüber bis zum 19.
Dezember 2025 sowie über etwaige spätere Änderungen in Kenntnis.“
7.
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 28.11.2023

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