ErwGr. 6

DIR_2023_2843 · zur Änderung der Richtlinien 2011/99/EU und 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2003/8/EG des Rates und der Rahmenbeschlüsse 2002/584/JI, 2003/577/JI, 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI, 2009/829/JI und 2009/948/JI des Rates im Hinblick auf die Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit

Mit den in der vorliegenden Richtlinie enthaltenen Änderungen soll sichergestellt werden, dass die grenzüberschreitende Kommunikation zwischen den Behörden im Einklang mit den Vorschriften und Grundsätzen der Verordnung (EU) 2023/2844 erfolgt. Gemäß der genannten Verordnung sollte die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie zwischen einer zuständigen nationalen Behörde und einer sonstigen Stelle oder Einrichtung der Union im Rahmen der durch die vorliegende Richtlinie geänderten Rechtsakte im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Regel über ein dezentrales IT-System erfolgen. Insbesondere sollte das dezentrale IT-System in der Regel für den Austausch von Formblättern genutzt werden, die in den durch diese Richtlinie geänderten Rechtsakten im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen vorgesehen sind, sowie für alle weitere amtliche Kommunikation im Rahmen der genannten Rechtsakte, die in schriftlicher Form erfolgen müssen, z. B. für die Zwecke des Führens von Fallakten der zuständigen Behörden. In Fällen, in denen eine oder mehrere der in der Verordnung (EU) 2023/2844 enthaltenen Ausnahmen Anwendung finden, das heißt in denen die Nutzung des dezentralen IT-Systems nicht möglich oder angebracht ist, sollte es möglich sein, andere Kommunikationsmittel als die in dieser Verordnung genannten zu nutzen. Für die Zwecke der Rahmenbeschlüsse 2005/214/JI, 2006/783/JI, 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI und der Richtlinie 2014/41/EU sollten die Behörden, wenn in diesen Rechtsakten vorgesehen ist, dass die Kommunikation zwischen Behörden in beliebiger Form oder auf geeignete Art und Weise erfolgen soll, nach ihrem Ermessen entscheiden, welche Kommunikationsmethode sie verwenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.12.2023

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