Art. 1 – Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

DIR_2023_2864 · zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

In die Richtlinie 2002/87/EG wird folgender Artikel eingefügt:
„Artikel 30b Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (1) Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Januar 2030 sicher, dass die beaufsichtigten Unternehmen die in Artikel 9 Absatz 4 dieser Richtlinie genannten Informationen gleichzeitig mit der Offenlegung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermitteln, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) eingerichtet wird, zugänglich gemacht werden. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des beaufsichtigten Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen; ii) die Rechtsträgerkennung des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Größenklasse des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; v) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten. (2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass beaufsichtigte Unternehmen sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen. (3) Damit die Informationen gemäß Absatz 1 dieses Artikels im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert die zuständige Behörde als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. (4) Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) etwaige sonstige Metadaten, die den Informationen beigefügt werden; b) die Strukturierung der Daten in den Informationen; c) für welche Informationen ein maschinenlesbares Format erforderlich und welches maschinenlesbare Format in diesen Fällen zu verwenden ist. Für die Zwecke von Buchstabe c bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch. Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen. (5) Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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