Art. 23a – Zugänglichkeit von Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal

DIR_2023_2864 · zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals

(1)Die Mitgliedstaaten stellen ab dem 10. Juli 2026 sicher, dass der Emittent oder die Person, die ohne sein Einverständnis die Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt beantragt hat, die in Artikel 21 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten vorgeschriebenen Informationen gleichzeitig mit der Offenlegung an die in Absatz 3 dieses Artikels genannte Sammelstelle übermittelt, damit diese Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) eingerichtet wird, zugänglich sind. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die vorgeschriebenen Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2 Nummer 4 der genannten Verordnung übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen des Emittenten, auf den sich die Informationen beziehen; ii) die Rechtsträgerkennung des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Größenklasse des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe d der genannten Verordnung; iv) den Wirtschaftszweig bzw. die Wirtschaftszweige der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Emittenten gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe e der genannten Verordnung; v) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; vi) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(2)Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii schreiben die Mitgliedstaaten vor, dass Emittenten sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen lassen müssen.
(3)Damit die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden, fungiert das gemäß Artikel 21 Absatz 2 dieser Richtlinie benannte amtlich bestellte System als Sammelstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
(4)Ab dem 10. Juli 2026 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die in Artikel 29 Absatz 1 dieser Richtlinie genannten Informationen im ESAP zugänglich gemacht werden. Für diesen Zweck fungiert die zuständige Behörde gemäß dieser Richtlinie als Sammelstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2023/2859. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die Informationen die nachstehenden Anforderungen erfüllen: a) Sie werden in einem datenextrahierbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 übermittelt; b) sie enthalten die folgenden Metadaten: i) alle Namen der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen; ii) soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der juristischen Person gemäß Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859; iii) die Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe c der genannten Verordnung; iv) eine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
(5)Um die effiziente Sammlung und Verwaltung der gemäß Absatz 1 übermittelten vorgeschriebenen Informationen sicherzustellen, arbeitet die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen Folgendes festgelegt wird: a) sonstige Metadaten, die den genannten Informationen beizufügen sind, einschließlich des Halbjahresberichts gemäß Artikel 5 Absatz 1, b) die Strukturierung der Daten und das maschinenlesbare Format, das für die unter Buchstabe a dieses Unterabsatzes genannten Informationen gilt. Für die Zwecke von Buchstabe b bewertet die ESMA die Vor- und Nachteile verschiedener maschinenlesbarer Formate und führt geeignete Feldversuche durch. Diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards legt die ESMA der Kommission vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
(6)Erforderlichenfalls erlässt die ESMA Leitlinien, um sicherzustellen, dass die gemäß Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a übermittelten Metadaten korrekt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 20.12.2023

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