ErwGr. 35

DIR_2023_958 · zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus

Flüge über eine Entfernung von 1 000 Kilometern und weniger machen 6 bis 9 % der gesamten CO2-Emissionen des Luftverkehrs aus. Die Kommission sollte einen Bericht über Maßnahmen zur Förderung einer Verkehrsverlagerung auf alternative, nachhaltigere Verkehrsträger — solange technologische Durchbrüche und die Verfügbarkeit von emissionsfreien Flugkraftstoffen und Luftfahrzeugen noch ausstehen — vorlegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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