Die Kommission prüft im Zusammenhang mit dem Bericht nach Artikel 10 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG die Funktionsweise der Reserve. In dem Bericht sollten die einschlägigen Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der Industrie unter anderem in Bezug auf die Kennzahlen BIP, Beschäftigung und Investitionen behandelt werden. Die Kommission überprüft die Reserve binnen drei Jahren nach deren Starttermin sowie anschließend alle fünf Jahre auf der Grundlage einer Analyse des ordnungsgemäßen Funktionierens des europäischen CO2-Marktes und richtet gegebenenfalls einen Legislativvorschlag an das Europäische Parlament und den Rat. Bei jeder Überprüfung wird besondere Aufmerksamkeit auf die Prozentzahlen für die Festlegung der Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 5 des vorliegenden Beschlusses in die Reserve einzustellenden Zertifikate, auf den numerischen Wert der Obergrenze für die Gesamtzahl der in Umlauf befindlichen Zertifikate, auch mit Blick auf eine mögliche Anpassung dieses Schwellenwerts im Einklang mit dem linearen Faktor gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/87/EG, sowie auf die Menge der gemäß Artikel 1 Absatz 6 bzw. 7 des vorliegenden Beschlusses aus der Reserve freizugebenden Zertifikate gerichtet. Bei der Überprüfung widmet sich die Kommission auch der Frage, wie sich die Reserve auf Wachstum, Beschäftigung, die industrielle Wettbewerbsfähigkeit der Union und die Gefahr der Verlagerung von CO2-Emissionen auswirkt.“
(1)Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 1 dieser Richtlinie bis zum 31. Dezember 2023 nachzukommen. Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2024 an. Ungeachtet dessen setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den folgenden Artikeln bis zum 30. Juni 2024 nachzukommen: a) Artikel 1 Nummer 3 Buchstaben ae bis ai dieser Richtlinie, b) Artikel 1 Nummer 29 der vorliegenden Richtlinie mit Ausnahme des Artikels 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung und c) Artikel 1 Nummer 31 dieser Richtlinie in Bezug auf die Anhänge III und IIIa der Richtlinie 2003/87/EG in der durch die genannte Nummer eingefügten Fassung. Sie setzen die Kommission unverzüglich über die im Einklang mit Unterabsatz 1 und 2 ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis. Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
(2)Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024
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